Betreuungsbehörde
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Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 30.10.2019 entschieden (Az.: 2 Wx 327/19), dass eine Vorsorgevollmacht wie jede andere Vollmacht auch, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden könne.
Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde diene aber allein der Vermeidung einer Betreuung, deshalb entfalle die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 12.11.2020, Az.: V ZB 148/19) anders entschieden und für Rechtsklarheit gesorgt (amtliche Leitsätze):
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Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
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Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.
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Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs.2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.
*BtBG: Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
*GBO: Grundbuchordnung
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht uneingeschränkt auch nach dem Tod des Vollmachtgebers (sofern über den Tod hinaus erteilt) wirksam bleibt, so lange sie nicht -vom Erben- widerrufen wird.
Es muss sich aber um eine Vorsorgevollmacht handeln, deren Anlass die Vermeidung einer rechtlichen Betreuung im Falle von Betreuungsbedürftigkeit ist.
Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht definiert; er ist aber weit auszulegen:
Er lässt sich anhand charakteristischer Bestimmungen in der Vollmacht erkennen, wobei wichtige Indizien Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind.
Damit können dann auch Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden, was streitgegenständlich war.
Bei einer deutschen Betreuungsbehörde beträgt die Gebühr 10 Euro.
Die Beglaubigungsgebühr bei Notaren bewegt sich netto zwischen 20 und 70 Euro zzgl. MwSt., je nach Geschäftswert (Vermögen).
Damit besteht ein deutlicher Kostenunterschied zu der von einem Notar beglaubigten Vorsorgevollmacht, bei nunmehr geklärter Gleichwertigkeit.
Update:
Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Rechtslage, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Behördenorganisationsgesetz (BtOG):
"Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers". Mehr erfahren