Betreuungsbehörde und Beglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist der notariellen Beglaubigung rechtlich gleichgestellt, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 148/19).
Eine durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt demnach auch zu Grundstücksgeschäften, z.B. einem Verkauf.
Was hat sich zum 01.01.2023 geändert?
Mit dem seit dem 01.01.2023 geltenden neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erlischt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers; die Vollmacht selbst bleibt also, wenn sie über den Tod hinaus erteilt wurde, voll wirksam.
Was bedeutet das für Sie?
Das bedeutet, dass zukünftig mit der von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers vom Bevollmächtigten zwecks Nachlassabwicklung ohne Erbschein z.B. keine Grundstücksgeschäfte mehr getätigt werden können, da ab dem Todeszeitpunkt keine "öffentliche Urkunde" mehr vorliegt, wie es § 29 Grundbuchordnung (GBO) für Anträge vorschreibt.
Auch ausserhalb von Grundstücksgeschäften dürfte die neue Rechtslage dazu führen, dass die Legitimationsqualität von Vorsorgevollmachten, die von einer Betreuungsbehörde beglaubigt wurden, nach dem Tod des Vollmachtgebers gegenüber Vertragspartnern, insbesondere Banken, geschwächt sein wird.
Beachten Sie bitte:
§ 34 BtOG bestimmt, dass § 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG nur auf Vollmachten anzuwenden ist, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde öffentlich beglaubigt worden sind.
Vor diesem Zeitpunkt beglaubigte Vollmachten sind also von der Neuregelung nicht betroffen!
Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist daher für eine vor dem 01.01.2023 betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmacht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2020 maßgeblich, wonach die Vollmacht auch bei Ableben des Vollmachtgebers grundbuchtauglich (§ 29 GBO) bleibt, wenn sie transmortal, d.h. über den Tod hinaus, erteilt worden ist.