Unerbetene Werbung

Streitwert bei Unterlassungsklagen wegen unerbetener E-Mails - Catch-all-Funktion

KG Beschluss vom 17.1.2022 – 5 W 152/21

Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. nur Senat 17.5.2016 – KG Aktenzeichen 5W20915 5 W 209/15, BeckRS BECKRS Jahr 2016, 129689; 19.2.2021 – KG Aktenzeichen 5W114620 5 W 1146/20).

Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe ist der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeits- und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat 19.2.2021 – KG Aktenzeichen 5W114420 5 W 1144/20). Nichts anderes kann für einen Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld gelten (anders noch Senat 15.9.2021 – KG Aktenzeichen 5U3520 5 U 35/20).