Schenkungsvertrag
Grundsätzliches
Schenkungsversprechen bedürfen der notariellen Beurkundung, § 518 I BGB.
Mit dem Bewirken der Leistung, sprich Zahlungserhalt beim Beschenkten, wird der Formmangel aber geheilt, § 518 II BGB.
Ansonsten müsste jedes Geldgeschenk zum Geburtstag oder zu Weihnachten notariell beurkundet werden.
Die Heilung erstreckt sich dann auf den gesamten Vertragsinhalt, also auch auf Nebenabreden. Als Nebenabreden kommen z.B. Gegenleistungen in Betracht, etwa Rentenzahlungen zugunsten des Schenkers oder ein Nießbrauchsvorbehalt bei Übertragung eines Depots (Zinsen und Dividenden) oder Widerrufsvorbehalte bei Vorversterben oder Insolvenz des Beschenkten.
Bei Grundstücksgeschäften ist aber eine Heilung nicht möglich. Wird also eine Immobilie verschenkt, so bedarf das Schenkungsversprechen stets der notariellen Beurkundung.
Aber selbst wenn keine Nebenabreden gewollt sind, sollte in jedem Fall allein schon zu Beweiszwecken eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, denn die Beweislast für die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens liegt beim Beschenkten!
Bedenken Sie auch, dass Anrechnungsbestimmungen auf den Pflichtteil spätestens bei der Schenkung erfolgen müssen, nachträglich kann der Schenker dies nicht mehr einseitig ändern.
Ebenso verhält es sich mit einer Ausgleichsbestimmung unter den erbberechtigten Abkömmlingen bei der Erbauseinandersetzung, die lebzeitig nichts oder weniger als ihre Geschwister bekommen haben.
Diese Bestimmungen werden aber oft einfach vergessen. Der schriftliche Schenkungsvertrag schafft also auch insoweit Klarheit.
Schenkung und Ausstattung
Bei den Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder kann es sich um eine Ausstattung oder eine Schenkung handeln, bei allen anderen Zuwendungsempfängern ausschließlich um eine Schenkung.
Was ist der Unterschied?
Ausstattung ist ausschließlich das, was einem Kind von Elternseite anlässlich der Heirat oder Existenzgründung zum Zweck der Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung des Kindes gewährt wird; der Klassiker: die „Finanzspritze“ zum Erwerb eines Eigenheims.
Bei einer Schenkung ist Hauptzweck die Freigebigkeit zu beliebigen Zwecken. Sowohl bei der Ausstattung als auch bei der Schenkung kann Gegenstand jeder Vermögenswert sein, meistens ist es aber ein Geldbetrag oder eine Immobilie.
Gegenleistungen des Kindes sind solange unschädlich, als sie den Zuwendungswert unter- und nicht überschreiten.
Eine Ausstattung unterliegt jedoch insoweit Schenkungsrecht, als die Zuwendung einzelfallbezogen im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse und den bisherigen Lebensstandard des Schenkers nicht angemessen ist, also übermäßig ist.
Warum ist die Unterscheidung Ausstattung und Schenkung so wichtig?
Ausstattungen sind kraft Gesetzes im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter den Abkömmlingen auszugleichen, wenn der Zuwendende nicht vor oder spätestens bei Zuwendung eine andere Anordnung trifft.
Die Ausgleichungspflicht kann sich der Erblasser aber auch bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten und erst in seiner letztwilligen Verfügung treffen; ein kluger Weg, weil er noch nicht zu einer Festlegung zwingt.
Im Gegensatz dazu sind Schenkungen nur dann im Wege der vorweggenommener Erbfolge ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser dies vor oder spätestens bei der Zuwendung anordnet.
Das sollten Sie wissen:
Schweigen führt bei einer Ausstattung zur Ausgleichungspflicht, bei Schenkungen gerade nicht!
Hat der Erblasser aber die rechtzeitige Anordnung des Ausschlusses der Ausgleichungspflicht versäumt, so kann er die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausgleichung durch die Aussetzung eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten des an sich ausgleichspflichtigen Erben aber kompensieren.
Die vorstehende Einstufung einer Zuwendung nach Ausstattung oder Schenkung hat nicht nur hinsichtlich der Erbausgleichungspflicht Bedeutung, sondern auch wegen der damit verbundenen pflichtteilsrechtlichen Fernwirkung (siehe dazu nachfolgend).
Hinzu kommen die Konsequenzen aus der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit von Schenkungsrecht (z.B. gesetzliche Rückforderungsrechte bei Notbedarf).
Demzufolge sollte in der Zuwendungsurkunde ausdrücklich eine entsprechende Abgrenzung getroffen werden.
Welche Wirkungen hat die Ausgleichung einerseits und die Pflichtteilsanrechnung andererseits?
Die Anrechnung auf den Pflichtteil wirkt sich allein auf das Pflichtteilsrecht aus. Die Ausgleichung auf den Erbteil hingegen hat auf die Bemessung der sog. Teilungsquoten im Rahmen der Erbauseinandersetzung Auswirkungen, beeinflusst aber auch den Pflichtteil.
Was ist nun der richtige Weg: Ausgleichungspflicht, Pflichtteilsanrechnung oder -was möglich ist- beides?
Der mit der Ausgleichungspflicht verfolgte Zweck einer weitgehenden erbrechtlichen Gleichstellung zwischen den Abkömmlingen, die bereits lebzeitig Vermögenswerte erhalten haben, und denen, die erst von Todes wegen etwas von ihren Eltern erhalten, wird in vielen Fällen nicht erreicht.
Dies scheitert unter anderem daran, dass die gewollten, aber ausdrücklich spätestens bei der Zuwendung zu erklärenden Ausgleichsanordnungen gar nicht getroffen, sondern zumeist schlichtweg vergessen werden.
Aber es sind vor allem die sachlichen Gründe:
Die Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen statt, nicht aber gegenüber dem Ehegatten; der diesem zukommende Nachlassteil ist vorweg aus der Ausgleichsberechnung auszuscheiden. Dadurch ist die Berechnungsgrundlage nicht kalkulierbar.
Wenn ein Kind z.B. viel erhält, aber im Nachlass nicht mehr viel vorhanden ist, etwa durch ein Aufbrauchen von Vermögen für Pflegeleistungen, braucht das bedachte Kind nichts herauszugeben, so dass die anderen Kinder letztlich leer ausgehen.
Nur in Ausnahmefällen hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch weiter, dann nämlich, wenn die Zuwendung zugleich ganz oder teilweise eine ergänzungspflichtige Schenkung ist; nicht also bei Ausstattungen.
Zudem werden die Vorempfänge nur mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung angesetzt; bei Immobilienvermögen mit zum Teil erheblichen Wertsteigerungen bis zum Erbfall werden diese Wertsteigerungen aber nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus erhöht die Ausgleichung die Pflichtteilsquote der anderen erbberechtigten Abkömmlinge, was oftmals gerade nicht gewollt- und auch nicht änderbar ist, da diese Rechtsfolge zwingend ist.
Denn zur Berechnung des Pflichtteils wird nicht mehr auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, sondern es werden die Vermögensverschiebungen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers an den/die begünstigten Abkömmling(e) getätigt wurden, berücksichtigt, mithin fiktiv hinzugerechnet.
Die Ausgleichung auf den Erbteil ist daher in der Regel zu vermeiden.
Hier sollten besser lebzeitig Vermögensübertragungen zur Gleichstellung stattfinden, die dann sinnvollerweise mit Rechten des Erblassers verknüpft werden, wie z.B. Nießbrauchsrechten.
Anders sieht es bei einer Pflichtteilsanrechnung aus:
Eine Anrechnungsbestimmung ist bei jeder Zuwendung dringend zu empfehlen. Sie führt zu keiner Erhöhung des Pflichtteils der anderen Berechtigten und wirkt meistens stärker pflichtteilsreduzierend als die bloße Ausgleichungsanordnung.
Beachten Sie aber:
Will der Erblasser erreichen, dass über die gesetzliche Grundregel hinaus auch Nicht-Abkömmlinge als spätere Erben eine Ausgleichungspflicht trifft, bspw. den Ehegatten, muss zwingend eine entsprechende Anordnung in das Testament aufgenommen werden. Die Anordnung einer Ausgleichungspflicht allein im Schenkungsvertrag reicht hierfür nicht aus.
Erläuterungen zum Vertragsmuster:
Das Vertragsmuster erfasst zwei Alternativen:
Zuwendungen mit dem persönlichen Freibetrag gem. § 16 (ErbStG) je nach Verwandtschaftsverhältnis.
Neben diesem persönlichen Freibetrag besteht ein zusätzlicher Freibetrag nach § 13 I Nr. 1 ( ErbStG ) in Steuerklasse I bis zu € 41 TE für Hausrat und bis zu € 12 TE für andere Gegenstände.