Patientenverfügung

Seit dem 01.09.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 1901a verankert.

Die Patientenverfügung wird als nicht rechtsgeschäftliche Willensäußerung eingeordnet, was bedeutet, dass sie zu beachten und damit bindend ist.

Eine Nichtbeachtung hat zur Folge, dass etwa eine der Patientenverfügung widersprechende medizinische Behandlung eine zum Schadensersatz verpflichtende strafbare Körperverletzung darstellt.

Kernaussage der gesetzlichen Regelung ist, dass der Verfügende schon im Vorfeld seine Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen oder einen Behandlungsabbruch treffen kann, unabhängig von der Art und Schwere einer Erkrankung.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2018 (Az.: XII ZB 107/18) führt in seinen Gründen aus:

Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei.

Will man, ohne bereits an einer schweren Erkrankung zu leiden, eine Patientenverfügung verfassen, so lassen sich aus der „aktuellen Lebens- und Behandlungssituation“ nur, wie bislang schon, schwerste Krankheitssituationen vorwegnehmen, also unumkehrbare Grundleiden, die zum Tode führen oder durch die der Sterbeprozess bereits begonnen hat sowie Zustände hochgradiger Bewusstseinstrübung (Demenz) oder dauernder Bewusstlosigkeit (Wachkoma).                       

Das Formular Patientenverfügung geht von der vorstehend beschriebenen Reichweite aus, da es unmöglich ist, alle schweren Krankheiten, an denen ein Mensch überhaupt jemals erkranken und leiden kann in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Schweregraden (wie bspw. bei einer Querschnittslähmung), vorweg in ein Formular aufzunehmen und so präzise zu formulieren, dass keine Zweifelsfragen mehr offen sind und damit Rechtssicherheit gegeben ist.

Für den Fall, dass Sie bereits jetzt schwer erkrankt sind, sollten Sie im Dialog mit dem behandelnden Arzt konkret über eine vorausschauende Behandlungsplanung sprechen und diese dokumentieren. Dazu dient im Formular Patientenverfügung die Anlage "konkrete Krankheitssituation".

Was ist grundsätzlich zu beachten?

  1. Eine Patientenverfügung muss schriftlich -nicht handschriftlich- verfasst werden, um verbindlich zu sein;

  2. Die Patientenverfügung bedarf keiner regelmäßigen Erneuerung, denn sie ist eine grundsätzlich bindende Erklärung, die so lange wirksam ist, bis sie widerrufen wird;

  3. Der Widerruf bedarf, anders als die Erklärung selbst, keiner Form; der Widerruf kann also auch mündlich erfolgen oder durch Zeichen ( z.B. Handzeichen );

  4. Die Patientenverfügung als eigenverantwortlich abgegebene Erklärung bindet alle Beteiligten ( Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte und Pflegepersonen );

  5. Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist nur in Zweifelsfällen erforderlich, z.B. wenn das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen oder die richtige Umsetzung des Willens des Verfügenden nicht frei von Zweifeln sind;

  6. Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht erforderlich.

Warum ist das Formular zweisprachig (deutsch-englisch)?

Für die Umsetzung einer Patientenverfügung gilt weltweit das Recht am Verwendungsort, also das nationale Recht.

Dennoch kann im Ausland für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens, in Ermangelung einer nach Ortsrecht möglicherweise formunwirksamen Patientenverfügung, eine zweisprachige Patientenverfügung hilfreich sein; dies auch unter dem Blickwinkel einer Erklärung zur Organspende, denn in vielen Ländern, vor allem der EU, sind Sie ohne erklärten Widerspruch nach den geltenden Gesetzen Organspender!

Was passiert mit mir, wenn ich keine oder nur eine lückenhafte Patientenverfügung habe?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen der passiven Sterbehilfe für Wachkoma-Patienten, die keine Patientenverfügung haben, geklärt.

In solchen Fällen dürfe an die Feststellungen des Patientenwillens selbst dann keine strengeren Beweisanforderungen gestellt werden, wenn Patienten ohne die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen womöglich noch viele Jahre leben würden (BGH, Beschluss v. 17.09.2014 - Az.: XII ZB 202/13).

Dem Beschluss lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Patient seit 5 Jahren auf einer Pflegestation im Wachkoma lag.

Wenn keine Patientenverfügung vorläge und der betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigere, sei in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren der mutmaßliche Wille des Patienten festzustellen.

Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" sei auch hier nicht Voraussetzung.

Die Strenge dieser Ermittlung muss laut BGH unabhängig davon erfolgen, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

Selbst wenn keine Todesgefahr drohe und Patienten noch viele Jahre leben könnten, seien noch strengere Beweisanforderungen unzulässig.

Das Landgericht Chemnitz als Vorinstanz hatte in seiner Entscheidung argumentiert, dass die Wachkoma-Patientin nicht unmittelbar vom Tod bedroht sei und daher besonders strenge Beweisanforderungen für die Feststellung ihres Sterbewunsches gelten würden.

Die Aussage der Angehörigen über den Willen der Frau habe nicht ausgereicht. Es sei nicht sicher, dass die Betroffene in ihrer jetzigen Situation sterben wolle, so das Landgericht.