Grundverhältnis
Auch wenn die Erteilung der Vollmacht eine einseitige Erklärung ist, muss Ihr Bevollmächtigter einverstanden sein, diese Aufgabe zu übernehmen, denn Sie können niemandem eine Vollmacht einfach „aufdrängen“.
Sprechen Sie also, bevor Sie jemandem Vollmacht erteilen, mit der Person Ihres Vertrauens, ob er/sie diese Aufgabe auch übernehmen will.
Damit Sie im Fall der Fälle nicht ohne einen Bevollmächtigten dastehen und dann doch ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden muss.
Einzelheiten, insbesondere ab wann der Bevollmächtigte handeln darf (z. B. erst nach Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit) sollten Sie, sofern gewünscht, separat schriftlich im sog. Grundverhältnis festlegen.
Dies hilft auch, Streit unter mehreren Bevollmächtigten zu vermeiden.
Zum besseren Verständnis, was „Innenverhältnis“ bedeutet:
Jeder Geschäftsführer einer GmbH kann nach außen entweder allein oder gemeinschaftlich mit einem oder mehreren Geschäftsführern/Prokuristen für die Gesellschaft handeln.
Nur die alleinige oder gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen. Details, wie etwa die Zustimmungspflicht der Gesellschafter für bestimmte Geschäfte, stehen in der Satzung bzw. im Anstellungsvertrag, nicht im Handelsregister.
Detailabsprachen gehören deshalb nicht in das Handelsregister, weil der Rechtsverkehr ansonsten überfordert wäre: sämtliche Details müssten dann vollständig vor jedem Rechtsgeschäft geprüft werden, was zeitraubend wäre.
Ebenso verhält es sich bei den Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem:
Diese Absprachen gehören nicht in die Vollmachtsurkunde, sondern in eine -separate- schriftliche Vereinbarung, auch Grundverhältnis genannt, denn sie berühren allein das Innenverhältnis.
Hierbei kann es sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handeln oder ein -zumeist unentgeltliches- Auftragsverhältnis. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht.
Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?
Wie das Wort schon sagt, bei einer Gefälligkeit will sich derjenige, der handeln soll, nicht rechtlich binden mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, z.B. einer Haftung für jede Fahrlässigkeit.
Es sind die typischen im gesellschaftlichen Bereich liegende Tätigkeiten wie etwa das Blumengießen beim Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit.
Hier ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Was ist ein Auftrag?
Ein Auftrag, der ein Vertrag ist, begründet demgegenüber gegenseitige Rechte und Pflichten.
Das sind in Bezug auf die Vollmacht vor allem Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft des Bevollmächtigten gegenüber den Erben des Vollmachtgebers gemäß § 666 BGB.
Auch bei der Haftung ist der Haftungsmaßstab ein anderer als bei der Gefälligkeit:
Es wird für jede, also auch leichte, Fahrlässigkeit gehaftet, nicht nur für grobe Fahrlässigkeit.
Da die Bevollmächtigten aufgrund des notwendigen Vertrauensverhältnisses zumeist zum engeren Kreis gehören (Familienmitglieder, Freunde), sollen diese in der Regel nicht rechtlich gebunden und damit relativ frei agieren können, insbesondere keinem gesteigerte Haftungsregime unterstellt werden.
Dem trägt das Formular "Grundverhältnis zur Vorsorgevollmacht" Rechnung, das als Gefälligkeitsverhältnis konzipiert ist.