Europäisches Erbrecht
Grundsätzliches
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt:
- das anzuwendende Erbrecht,
- die internationale Zuständigkeit,
- die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen,
- die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses.
Hintergrund für diese Verordnung ist der Umstand, dass es nach Angaben der Europäischen Kommission jährlich in der EU ca. 450.000 internationale Erbfälle gibt mit einem Volumen von insgesamt ca. 123 Milliarden Euro (Erwägungsgrd. 82 u. 83 EuErbVO).
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst die Rechtsnachfolge von Todes wegen, also den Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen und das sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.
Lebzeitige Verfügungen werden folglich nicht von der Verordnung erfasst. Ebenso wenig berührt die Verordnung die Anwendbarkeit des materiellen Erbrechtes in den einzelnen Ländern, also die nationalen erbrechtlichen Bestimmungen und das dortige Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.
Erbstatut
Anknüpfungspunkt für das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, das ist nach der EuGH-Rechtsprechung der Lebensmittelpunkt des Erblassers in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht, der anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist.
Aus deutscher Sicht ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort eine bedeutsame Änderung, da vor Inkrafttreten der Verordnung nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich war.
Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert eine besonders enge und feste Beziehung zu einem Staat.
Daher ist für Berufspendler, Grenzpendler oder im Ausland Studierende in der Regel entscheidend, wo die Familie wohnt, weil zu dieser normalerweise enge Bindungen bestehen.
Beim „Mallorca-Rentner“ oder Pflegebedürftigen könnte je nach der engeren Bindung also deutsches oder spanisches Recht Anwendung finden.
Zweifelsfragen sind daher unter Umständen vorprogrammiert und sollten Anlass zu einer Rechtswahl sein.
Rechtswahl
Durch einen Umzug mit einem neu begründeten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ kann es, wie gesehen, zu einem Statutenwechsel (national anwendbares Erbrecht) kommen, was oft nicht gewollt ist, weil zu dem Recht am neuen Aufenthaltsort zumeist keine enge Verbindung besteht. Der Statutenwechsel kann in diesem Fall aber durch eine zulässige Rechtswahl des Erblassers vermieden werden.
Das Gesetz erlaubt dem Erblasser, für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt, also nicht aufgeteilt nach Vermögenswerten, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen und zwar allein dieses; das ist wichtig zu betonen.
Damit soll gewährleistet werden, dass zwischen dem Erblasser und dem gewählten Erbrecht eine Verbindung besteht und ein Missbrauch z.B. zum Nachteil pflichtteilsberechtigter Personen, vermieden wird, indem man sich das für die eigene Familienkonstellation günstigste Erbrecht aussucht.
Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, kann aber auch konkludent, das heisst durch schlüssiges Verhalten, erfolgen; hier ist aber Streit vorprogrammiert. Daher sollte, wenn gewünscht, eine ausdrückliche Rechtswahl erfolgen.
Wann macht eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts Sinn?
- wenn besondere Gestaltungen, die nur das deutsche Recht in vergleichbarer Weise kennt, gewünscht werden (wie z. B. Berliner Testament, ein Behindertentestament, Vor- und Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung);
- wenn das überwiegende Vermögen in Deutschland liegt und die Möglichkeit eröffnet werden soll, dass die Erben das Nachlassverfahren einverständlich in Deutschland abwickeln;
- wenn Pflichtteilsrechte nach deutschem Recht „günstiger“ als vergleichbare Pflichtteils- oder Noterbrechte im Ausland sind;
- wenn die Staatsangehörigkeit als dauerhaft beständige Anknüpfung gewünscht wird, weil sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers im Lauf des Lebens ändern kann oder nur schwer feststellbar ist.
Praxistipp:
Eine solche Rechtswahl ist auch einem Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Sinne der Vorsorge anzuraten, denn man weiss nie, ob man nicht doch -z.B. zu einem im Ausland lebenden Kind- irgendwann umzieht. Und ein Umzug führt dann zu einem möglicherweise nicht gewollten Statutenwechsel zu Gunsten des ausländischen Rechts.
Auch eine negative Rechtswahl ist möglich: Will z.B. ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien verhindern, dass konkludent von einer Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts ausgegangen wird, so kann er dies in seiner letztwilligen Verfügung klarstellen.
Geltung
Die Erbrechtsverordnung gilt universell, der räumliche Anwendungsbereich ist daher nicht begrenzt. Was bedeutet das?
Wenn ein Schweizer als Nicht EU-Bürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wird er nach deutschem Erbrecht beerbt, nicht nach Schweizer Recht, obwohl die Schweiz kein EU Mitgliedsstaat ist.
Aber auch der in Deutschland lebende Schweizer kann eine Rechtswahl zu Gunsten des Schweizer Rechts (als Recht seiner Staatsangehörigkeit) treffen, obwohl Nicht EU-Recht. Die deutschen Gerichte würden dann auf seinen Erbfall, wenn er in Deutschland verstirbt, Schweizer Erbrecht anwenden.
Selbst wenn ein Schweizer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und dort auch verstirbt, in Deutschland aber Vermögenswerte hat, gleich ob beweglich oder unbeweglich, findet insoweit Schweizer Recht, also Nicht EU-Recht, Anwendung.
Die europäische Erbrechtsverordnung unterscheidet folglich nicht zwischen EU-Erbfällen und Drittstaaten-Erbfällen.
Ausnahme:
Sofern der Erblasser keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzt, kann zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts noch immer der letzte gewöhnliche Aufenthalt herangezogen werden - Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Drittstaat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Beispiel:
Ein US-Bürger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis 2016 in Deutschland und zieht dann um in die Schweiz, behält jedoch Vermögenswerte in Deutschland. Er verstirbt 2020 in der Schweiz. Hier wären deutsche Gerichte für den gesamten Nachlass zuständig.
Die Anwendbarkeit der europäischen Erbrechtsverordnung hat zur Folge, dass der Nachlass einheitlich der anwendbaren Rechtsordnung unterstellt wird. Es findet also keine Nachlassspaltung mehr in bewegliches und unbewegliches Vermögen statt.
Wie sieht es aber aus, wenn ein Deutscher in die USA, beispielsweise nach Kalifornien, dauerhaft umzieht und in Deutschland Eigentümer einer Immobilie ist?
Das kalifornische Recht folgt dem Common-Law-Prinzip. Danach ist das Erbstatut für bewegliches Vermögen das Domizilrecht, das Erbstatut für unbewegliches Vermögen aber das Belegenheitsrecht.
Demzufolge findet auf das bewegliche Vermögen kalifornisches Erbrecht Anwendung und auf das unbewegliche Vermögen, wie Immobilien, deutsches Erbrecht.
Es kommt in diesem Fall also weiterhin zur Nachlassspaltung.
Das ist bei der Errichtung von Verfügungen von Todes wegen bei Sachzusammenhängen wie vorstehend beschrieben zu bedenken und die gewünschte Rechtsnachfolge durch getrennte Testamente für die unterschiedlichen Vermögenswerte sicherzustellen.
Errichtungsstatut
Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl, steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments noch nicht fest.
Kommt es nach Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu einem Umzug, einer erst späteren Rechtswahl oder zu einem Widerruf der Rechtswahl, so würde ein auf der Basis des nach den damaligen Umständen anwendbaren Erbrechts (hypothetisches Erbstatut) wirksam errichtetes Testament möglicherweise unerwartet seine Wirksamkeit verlieren.
Zur Vermeidung der Auswirkungen eines unvorhergesehenen Statutenwechsels unterstellt Art. 24 EuErbVO die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen - mit Ausnahme eines Erbvertrages - dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre.
Es gilt damit das unwandelbare sog. Errichtungsstatut. Was ist der Inhalt des Errichtungsstatuts?
Hierzu gehören u.a. die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet (bspw. bei einer Demenz), die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen oder die Auslegung der Verfügung.
Die Auslegung der Verfügung ist von besonderer Wichtigkeit, weil in jeder Rechtsordnung hierzu zahlreiche gesetzliche und richterrechtliche Regeln existieren und es große Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen gibt.
Die Wirkungen des Testaments aber bleiben dem Erbstatut (nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Rechtswahl) unterworfen.
Dieses entscheidet darüber, inwieweit der eingesetzte Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen kann, ob und welche Wirkungen eine angeordnete Vor- und Nacherbfolge haben kann, inwieweit die testamentarischen Verfügungen aufgrund von Pflichtteilsrechten Angehöriger wieder reduziert werden können etc.
Testamentsform
Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen), welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.
Das Abkommen gilt aktuell in 16 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den zwei Mitgliedstaaten, in denen die EU-ErbVO nicht in Kraft getreten ist.
So genügt nicht nur die Einhaltung des am Errichtungsort geltenden Rechts, sondern auch die Einhaltung des Heimatrechts, des Wohnsitzrechts oder des am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltenden Rechts, und zwar jeweils nach den Umständen bei Errichtung der Verfügung oder zum Zeitpunkt des Todes.
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Todes dient insbesondere der Beweiserleichterung, weil es oftmals im Nachhinein schwierig festzustellen ist, wo sich denn der gewöhnliche Aufenthalt bei Testamentserrichtung befand.
Zur Frage der Form gehören insbesondere das Erfordernis der Herbeiziehung von Testamentszeugen, deren persönliche Eigenschaften, die Anforderungen an die Eigenhändigkeit und die Leistung der Unterschrift.
Die vorgenannten Anknüpfungen gelten nicht allein für einseitige Testamente, sondern auch für gemeinschaftliche Testamente und aus deutscher Sicht auch für Erbverträge.
Dabei ist allgemein anerkannt, dass die personenbezogenen Anknüpfungspunkte bei gemeinschaftlichen Testamenten und bei mehrseitigen Erbverträgen für jeden der Erblasser gesondert zu prüfen sind.
Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel 1 dienen:
Ein Ehepaar lebt in Frankreich. Die Ehefrau ist Französin, der Ehemann Deutscher. Beide würden gerne ein gemeinschaftliches -Berliner- Testament errichten, um sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Ist das möglich?
Wie vorstehend ausgeführt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Staatsangehörigkeit ist unter dem Regime der EuErbVO also nicht mehr Anknüpfungspunkt.
Daraus folgt, dass beide Eheleute bei gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich zum Zeitpunkt ihres Todes nach französischem Erbrecht beerbt werden.
Das französische Recht verbietet gemeinschaftliche Testamente. Könnte eine grundsätzlich mögliche Rechtswahl beider zu Gunsten des deutschen Rechts Abhilfe schaffen?
Eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts als Recht der Staatsangehörigkeit wäre vorliegend nur für den deutschen Ehemann möglich, nicht für seine französische Ehefrau.
Nach Art. 25 der EuErbVO wäre aber ein Erbvertrag möglich, wenn er nach jedem Recht zulässig ist, was vorliegend nicht der Fall ist, da Frankreich auch keine Erbverträge zulässt.
Aber die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das „die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist“ hätte wählen können. Das ist im vorliegenden Beispiel der deutsche Ehemann, er kann deutsches Recht wählen.
Folglich könnte hier von beiden Ehegatten das deutsche Recht gewählt werden.
Aber wie sieht es nun mit dem gemeinschaftlichen Testament aus? Ist dieses nach den gleichen Regeln zu beurteilen wie ein Erbvertrag?
Die Behandlung der gemeinschaftlichen Testamente durch die EuErbVO ist unklar. Wollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in Fällen mit EU-Bezügen bindend von Todes wegen verfügen, ist regelmäßig wegen der größeren Rechtssicherheit der Abschluss eines Erbvertrages anzuraten.
Wird dennoch ein gemeinschaftliches Testament gewünscht, sollte dieses eine ausdrückliche Rechtswahl enthalten. Zudem ist es empfehlenswert, die für den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung relevanten Umstände zu dokumentieren, um Streit bei einer ggf. erforderlichen objektiven Anknüpfung vorzubeugen.
Beispiel 2:
Ein Schotte ist mit einer Deutschen verheiratet; beide leben in Freiburg i. Br. Sie wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten oder einen Erbvertrag. Ist das möglich?
Hier haben wir den umgekehrten Fall wie im Beispielsfall 1.
Wenn beide Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten würden und der schottische Ehemann würde in Deutschland versterben, so gäbe es keine Probleme. In jeder Hinsicht wäre deutsches Recht anwendbar.
Würde nun aber der schottische Ehemann nach dem Tod seiner Frau nach Schottland umziehen und dort versterben, so gäbe es zwar keine Probleme hinsichtlich der Form; diese entspricht ja der Form des Errichtungsortes (Freiburg i. Br.).
Im Hinblick auf die materielle Gültigkeit, insbesondere die Bindungswirkung, die ein gemeinschaftliches Testament in Deutschland hat, gäbe es aber Probleme, weil auf den Erbfall schottisches Recht Anwendung fände („gewöhnlicher Aufenthalt“).
Das schottische Recht kennt nur das privatschriftliche Testament, wobei es hierbei genügt, wenn der Text schriftlich, also nicht handschriftlich, abgefasst ist und am Ende des Textes die Unterschrift des Testators enthält.
Diese Erfordernisse gelten auch bei Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten. Den „Erbvertrag“ im Sinne einer unmittelbar bindenden Verfügung von Todes wegen kennt das schottische Recht nicht. Also wäre auch ein gemeinschaftliches Testament nicht bindend.
Wohl aber sind dem schottischen Recht „Testiervereinbarungen“ bekannt, also Verträge, mit denen sich ein Erblasser verpflichtet, ein bestimmtes Testament nicht zu widerrufen.
Ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung hat nach dem schottischen Recht zur Folge, dass die betroffenen Verfügungen vertragsmäßig und unwiderruflich sind. Ein solcher Vertrag kann nach schottischem Recht in schriftlicher Form abgeschlossen werden und bedarf keiner notariellen Beurkundung.
Vorliegend wäre daher den Eheleuten als sicherster Weg zu empfehlen, jeweils zwei Einzeltestamente zu errichten sowie eine Testiervereinbarung zu schließen mit dem Inhalt, jeweils das eigene Testament nicht zu widerrufen.
Eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts wäre vorliegend wirkungslos, da nur das Heimatrecht wählbar ist (Schottland).
Europäisches Nachlasszeugnis
Die Europäische Erbrechtsverordnung hat für Erbfälle nach dem 17.8.2015 das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Dessen Zweck ist es, Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug effektiver abzuwickeln.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer und durch Testamentsvollstrecker sowie Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.
Das ENZ bedarf keiner internationalen Anerkennung, etwa durch Legalisation oder Apostille, sondern es wirkt von Gesetzes wegen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.
Das Europäische Nachlasszeugnis ist insbesondere in den Fällen von Nutzen, in denen auf einen nationalen Erbnachweis nicht zurückgegriffen werden kann, der in dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in dem er benötigt wird.
Das ENZ kann aber auch, wenn dieses in Deutschland ausgestellt wird, in Deutschland eingesetzt werden und insoweit den Erbschein ersetzen. Daneben behält der Erbschein aber für Erbfälle in Deutschland auch weiterhin seine Gültigkeit.
Zuständig ist der Mitgliedsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder im Falle einer Rechtswahl der Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser gewählt hat.
Voraussetzung ist, dass ein zuvor angerufenes Gericht sich für unzuständig erklärt hat, die Verfahrensparteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.
Bei der Zuständigkeit geht es letztlich darum, einen Gleichlauf mit dem anwendbaren Erbrecht zu erreichen.
Der Erbe kann auch beides beantragen, wobei die Kosten eines zunächst ausgestellten Erbscheins auf ein inhaltsgleiches ENZ zu 75% angerechnet werden.
Was sind nun im Hinblick auf die Wirkung die Unterschiede zwischen ENZ und Erbschein?
Der Legitimationsumfang eines ENZ geht über den des nationalen Erbscheins hinaus.
Während der Erbschein lediglich eine Aussage über die Erbenstellung macht, kann man sich im Ausland mittels ENZ zusätzlich auch als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausweisen.
Ein großer Unterschied besteht formal in der Geltungsdauer von Erbschein und ENZ:
Während der Erbschein nach Erteilung grundsätzlich eine unbegrenzte Dauer hat, hat das ENZ grundsätzlich nur eine Geltungsdauer von sechs Monaten. Die Geltung des ENZ kann aber auf Antrag verlängert werden.
Nachdem sich Erbschein und ENZ hinsichtlich ihrer Auswirkungen wie der von diesen Urkunden ausgehenden Beweis- und Vermutungswirkung und ihrer Legitimationswirkung für den Erben nur wenig unterscheiden, empfiehlt es sich für den Erben, der mit einer Erbschaft mit Auslandsbezug im EU-Bereich konfrontiert ist, zukünftig in aller Regel ein ENZ und keinen Erbschein mehr zu beantragen.