Einzeltestament

Das privatschriftliche Testament wird zumeist eigenhändiges Testament genannt, weil das Testament von A-Z mit der Hand geschrieben- und auch eigenhändig unterschrieben sein muss, um formwirksam zu sein.

Welches Papier Sie dabei verwenden ist gleichgültig; das kann auch ein Briefumschlag sein, auf den Inhalt kommt es an.

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten, ebenso sollen Zeit und Ort angegeben werden; zwingend ist das alles nicht, aber dringend zu empfehlen.

Nicht selten kommt es vor, dass ein Testament nicht mehr auffindbar- oder das Original verschwunden-, aber eine Kopie noch vorhanden ist.

Grundsätzlich ist zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen. Das ergibt sich aus dem seit dem 17.08.2015 neuen § 352 Abs. 3 FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ), vormals inhaltsgleich in § 2356 Abs. 1 BGB geregelt.

Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht dadurch berührt wird, dass dieses ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verlorengegangen oder sonst nicht mehr auffindbar ist.

Allerdings muss derjenige, der sich auf ein solches Testament beruft, mit allen zulässigen Beweismitteln (z.B. Zeugen) den vollen Beweis für die behauptete Tatsache erbringen. An den Nachweis sind also strenge Anforderungen zu stellen.

Geschieden oder Alleinlebend mit volljährigen Kindern

Ziel geschiedener Ehegatten oder Alleinlebender, jeweils mit volljährigen Kindern, ist regelmäßig, dass keine Vermögenswerte aus ihrem Nachlass an den geschiedenen Ehegatten (und dessen Verwandtschaft) bzw. Ex-Partner fallen.

Wenn aber ein Kind nach dem eigenen Erbfall verstirbt, d.h. wenn es bereits Erbe geworden ist, ohne selbst Kinder zu hinterlassen, so wird der geschiedene Ehegatte bzw. Ex-Partner entweder Alleinerbe oder, wenn noch Geschwister vorhanden sind, Miterbe des verstorbenen Kindes.

Da der geschiedene Ehegatte bzw. Ex-Partner gegenüber seinem Kind zudem einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils hat, folglich ½ bzw. ¼, der ihm nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen entzogen werden kann, hilft hier auch kein Testament des Kindes, in dem der noch lebende Elternteil enterbt wird.

Was ist zu tun?

Das Ziel, dass keine Vermögenswerte aus dem eigenen Nachlass an den geschiedenen Ehegatten (Ex-Partner) gehen, kann durch eine Vor-/Nacherbfolgeanordnung verfolgt werden oder mit einem sog. Herausgabevermächtnis.

Das Herausgabevermächtnis räumt den Kindern lebzeitig größere Verfügungsbefugnisse ein, die Vor-/Nacherbschaft ist demgegenüber enger, aber der sicherste Weg; dieser sollte in jedem Fall bei minderjährigen Kindern gewählt werden.

Bei volljährigen Kindern ist aber idR der Wunsch nach freier Vermögensdisposition der Kinder zu deren Lebzeiten wesentlich größer und überwiegt zumeist das Sicherungsinteresse; daher wurde in der Vorlage für ein Geschiedenentestament (mit volljährigen Kindern) entsprechend ein Herausgabevermächtnis gestaltet.