Betreuungsverfügung

Die Betreuung im Rechtssinne ist die von einem Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen) angeordnete gesetzliche Vertretung für einen Erwachsenen (genauer Volljährigen), der seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

Zu den regelungsbedürftigen "Angelegenheiten" gehört alles, was den vermögensrechtlichen und persönlichen Lebensbereich betrifft.

Würde es sich um einen Minderjährigen handeln, so wären die Eltern oder ein Vormund gesetzlicher Vertreter. Die Betreuung ist damit das Gegenstück zur elterlichen Sorge bzw. zur Vormundschaft für einen Minderjährigen.

Darum verweisen auch viele Vorschriften aus dem Betreuungsrecht auf das Vormundschaftsrecht.

Zum Schutz des Betroffenen ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt, vom erkennenden Gericht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hat der Betroffene einem Dritten Vollmacht für die beiden wesentlichen Aufgabenkreise Vermögenssorge und Personensorge erteilt, so erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Betreuung, denn damit entfällt der Betreuungsbedarf; die Betreuung ist also nachrangig (oder subsidiär) zur Vorsorgevollmacht.

Die Betreuung erlischt qua Gesetz, anders als eine Vollmacht, die über den Tod hinaus erteilt wurde, mit dem Tod des Betreuten, was zu Problemen führen kann, weil bis zur Erteilung eines Erbscheins an die Erben mehrere Monate vergehen können.