Berliner Testament

Das sog. Berliner Testament gehört zu den gemeinschaftlichen Testamenten.

Ein gemeinschaftliches Testament liegt vor, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihren jeweiligen letzten Willen gemeinschaftlich in einer Urkunde erklären.

Dabei gibt es zwei Arten:

Bei der Trennungslösung wird der Überlebende als Vorerbe nur Erbe auf Zeit und unterliegt -je nach Gestaltung- mehr oder weniger strengen Beschränkungen; die Kinder oder Dritte werden hierbei zu Nacherben eingesetzt.

Die Vor-Nacherbschaftslösung eignet sich insbesondere bei sog. Patchworkfamilien, wenn einer oder beide Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen haben.

Bei einem behinderten Kind ist sie "State of the Art", um auf diesem Weg -was rechtlich zulässig ist- den Zugriff von Sozialleistungsträgern auf das Vermögen des Kindes zu verhindern.

Die Einheitslösung, als zweite Art, ist als Berliner Testament bekannt und wird von Ehegatten am häufigsten gewählt.

Beide Testamentsarten haben, daran sollte gedacht werden, steuerliche Nachteile:

Die Vorerbschaft wird voll besteuert und die Nacherbschaft dann noch einmal; beim Berliner Testament geht den Kindern, denen je Elternteil jeweils ein steuerlicher Freibetrag zusteht (derzeit 400.000 EUR), ein Freibetrag verloren, weil sie nur den letztversterbenden Elternteil als Schlusserben beerben.

Hier gibt es aber mit der Anordnung von Vermächtnissen und freiwilligen Pflichtteilszahlungen gestalterische Lösungen.

Inhalt

Beim sog. Berliner Testament wird der Überlebende zum Alleinerben (Vollerben) eingesetzt und die gemeinschaftlichen Kinder oder Dritte zu sog. Schlusserben, also ebenfalls Vollerben, aber erst nach dem Tod des Letztversterbenden.

Zugleich werden die Kinder oder Dritte zu Ersatzerben für den Fall gleichzeitigen Versterbens eingesetzt.

Vorrangige Zielrichtung ist bei dieser Testamentsform, sich gegenseitig für den Fall des Versterbens finanziell abzusichern.

Erst beim Tod des Letztversterbenden soll das verbliebene (Rest-)vermögen an die gemeinsamen Kinder oder Dritte fallen.

Bedenken Sie hierbei:

Nach dem ersten Erbfall werden die Kinder enterbt; daher haben sie einen Pflichtteilsanspruch, dessen Liquiditätsabfluss gerade dem Grundgedanken der wechselseitigen Versorgung im Berliner Testament zuwiderläuft.

Hier können Vorkehrungen mit verschieden ausgestalteten Pflichtteilsstrafklauseln getroffen werden.

Ferner sollten kinderlose Ehegatten daran denken, dass sie sich nicht qua Gesetz allein beerben; das ist ein häufiger Irrtum. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind die jeweiligen Eltern zu einem Viertel erbberechtigt, jeder mithin zu 1/8. Verstirbt ein Elternteil, treten an dessen Stelle die Geschwister.

Werden die Eltern durch testamentarische Verfügung enterbt, haben sie einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, nicht hingegen die Geschwister, die beim Tod der Eltern bzw. eines Elternteils an deren Stelle treten würden!

Wollen Sie insoweit klare Verhältnisse schaffen, dann sollten Sie mit den Eltern über einen Pflichtteilsverzichtsvertrag sprechen und dabei im Hinterkopf behalten, dass vielleicht nicht die Eltern höchstpersönlich diesen Anspruch geltend machen würden, aber unter Umständen die Geschwister für die Eltern, mittels einer Vorsorgevollmacht!

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf allerdings zwingend der notariellen Beurkundung, was mit Kosten verbunden ist.

Widerruf

Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes zu Lebzeiten bedarf der notariellen Beurkundung; dem Ehepartner ist eine Ausfertigung (Abschrift der Urschrift einer Urkunde mit Ausfertigungsvermerk des Notars) der beurkundeten Widerrufserklärung zuzustellen.

Nach dem ersten Erbfall kann sich der Überlebende nur noch durch Ausschlagung vom gemeinschaftlichen Testament lösen.

Da der Überlebende aber regelmäßig ein Interesse daran hat, auf zwischenmenschliche oder rechtliche Veränderungen bei Abkömmlingen bzw. Verwandten reagieren zu können ( z.B. Wegfall eines Abkömmlings ), ist es sinnvoll, Abänderungsvorbehalte mit in das Testament aufzunehmen.

Beim Ehegattentestament stellt sich ferner die Frage der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Verfügungen für den Fall, dass der überlebende Ehepartner wieder heiratet.

Mit einer sog. Wiederverheiratungsklausel sollen vor allem die gemeinsamen Kinder als Schlusserben geschützt werden.

Denn wenn der überlebende Elternteil Alleinerbe des Vorverstorbenen wird und ein neuer Ehepartner hinzutritt, verringert sich das Nachlassvermögen, weil beim Tod des noch lebenden Elternteils der neue Ehepartner Anspruch auf den Zugewinn hat und pflichtteilsberechtigt ist.

Für eine ausgewogene und interessensgerechte Regelung ist es sinnvoll, für den Fall der Wiederverheiratung durch Vermächtnisse an die gemeinsamen Kinder den Zustand herzustellen, der nach der gesetzlichen Rechtslage beim Tod des erstversterbenden Ehepartners bestand und dem überlebenden Ehepartner im übrigen nicht nur seinen Pflichtteilsanspruch (ggfs. auch den Zugewinnausgleich) am Nachlass des Erstversterbenden zu belassen, sondern seinen gesetzlichen Erbteil.

Damit vermeidet man auch das Verdikt der Sittenwidrigkeit in Bezug auf Wiederverheiratungsklauseln, wie sie in Literatur und Rechtsprechung diskutiert werden.

Testamentsformen

Die beiden wichtigsten Testamentsformen in Deutschland (abgesehen von den Nottestamenten) sind:

  • das privatschriftliche oder eigenhändige Testament
  • das öffentliche Testament

Es besteht also Formzwang mit der Folge, dass ein Testament ohne Wahrung einer der beiden zulässigen Formen nichtig ist ( z.B. ein computergeschriebenes Testament ).

Warum diese Formstrenge?

Zum einen soll der Erblasser sich darüber klar werden, was er will und dies auch deutlich zum Ausdruck bringen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll zudem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen bieten.

Bei einem Ehegattentestament genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Der mitunterzeichnende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Die herrschende Meinung hält es auch für zulässig, dass beide Ehegatten den Text einer als gemeinschaftliche Verfügung gewollten Erklärung abwechselnd verfassen und beide unterschreiben.

Ebenso können die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner selbstverständlich ein gemeinschaftliches öffentliches Testament vor einem Notar errichten.

Öffentliche Verwahrung

Bei einem handschriftlichen Testament empfiehlt es sich, dieses in die öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht -Nachlassgericht- zu geben. Dies dient vorrangig dem Schutz vor Verlust. Die Gebühren belaufen sich auf einmalig 75 Euro.