Schenkung eines Grundstücks an Schlusserben

Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021, Az.: 1 O 222/18

Die Parteien sind Geschwister. Die Eltern hatten ein Berliner Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu sog. Schlusserben, also Erben nach dem Tod des Längstlebenden, eingesetzt hatten.

Nach dem Willen der Eltern sollte -unter anderem- ein Sohn ein bestimmtes Grundstück erhalten.

Lange nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter ihrer Tochter ein Grundstück aus der Erbmasse und übertrug ihr auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich der Bruder später bekommen sollte. Dieser klagte dagegen.

Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe -so das Landgericht- aber nur, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen hätte - und zwar missbräuchlich.

Ein solcher Missbrauch liege in dem Fall aber nicht vor, da die Mutter die Schenkungen aus Eigeninteresse vorgenommen hätte.

Ein Eigeninteresse werde unter anderem dann angenommen, wenn der Erblasser mit der Schenkung jemandem danken wollen würde oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe.

So war es vorliegend, da die Tochter ihre Mutter nachweislich sowohl vor als auch nach den Schenkungen erheblich betreut und versorgt hatte.