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Katastrophenklausel im Ehegattentestament
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 31 Wx 314/19

Die Erblasserin und ihr Ehemann verstarben beide innerhalb von 10 Tagen nacheinander; die Ehe war kinderlos geblieben. Sie hinterliessen ein gemeinschaftliches Testament, indem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Weiter hiess es darin:

Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein. Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte .... Ein neues Testament wird geschrieben und hat letzte Gültigkeit.

Zu einem neuen Testament kam es aber nicht mehr und konnte es auch nicht mehr kommen, weil die letztversterbende Ehefrau aufgrund gutachterlich bestätigter Demenz nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren.

Kernfrage war nun, ob die Ehegatten mit der Formulierung "Bei einem gemeinsamen Tode, z.B. Unfall" mit dieser Anordnung zugleich geregelt wissen wollten, dass die Nichte im Fall einer fehlenden neuen letztwilligen Verfügung Schlusserbin und damit Alleinerbin nach dem Tod beider wird.

So sah es das OLG München -wie schon der BGH für die Klausel „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“-.

Dafür spräche die Benennung des Beispielfalls "Unfall" und der Umstand, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst zu testieren.