Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.06.2022
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Geklagt hatten die Erben einer Landesbeamtin, die bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt war und bis dahin den ihr zustehenden Erholungsurlaub von 64 Tagen nicht genommen hatte.
Der Dienstherr erkannte einen Abgeltungsanspruch für 46 Tage an und verwies dabei auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. VG 28 K 563.19).
Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe.
Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche begrenzt.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.