Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.09.2021

In dem jetzt veröffentlichten Fall des OLG Hamburg (Az. 2 U 9/21) hatte die Tochter des Erblassers gegen dessen zweite Ehefrau geklagt.

Mit ihrer Klage verlangte sie Schadensersatz, bestehend aus Flug- Rechtsanwalts-Notar- und Gerichtskosten von insgesamt 11.773,44 Euro.

Zur Begründung machte sie geltend, dass nur das notarielle -zeitlich letzte- Testament des Vaters eröffnet worden sei und seine 2. Ehefrau die beiden vordatierten handschriftlichen Testamente erst abgeliefert habe, als sie, die Tochter, einen Erbscheinsantrag wegen Testierunfähigkeit ihres Vaters gestellt hätte.

Werden Testamente nicht zeitnah zum Todesfall beim Nachlassgericht abgegeben, könne die Verletzung der Abgabepflicht zum Schadensersatz führen, so das OLG.

§ 2259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Danach sei der Besitzer eines Testamentes dazu verpflichtet, es unverzüglich nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt habe, an das Nachlassgericht abzuliefern.

Die Bestimmung diene der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung.

Die Klage scheiterte aber letztlich am mangelnden Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB voraussetzt.

Praxistipp:

Alles, was ein Testament sein könnte, unabhängig von der Überschrift -kürzlich prüfte ich ein Schriftstück mit der Überschrift "Vollmacht und Vermächtnis", die Falschbezeichnung schadete aber nicht, es war inhaltlich ein "letzter Wille"-sollten Sie beim Tod des Verfassers beim zuständigen Nachlassgericht abgeben, damit Sie nicht möglicherweise Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind.

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