Merkmal einer Unterschrift
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Um folgendes wolkenartige Gebilde ging es streitgegenständlich (Foto: OLG München via Bayerische Staatskanzlei)

Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht.
Dem Erfordernis der Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.
Die Unterschrift muss nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können. Nicht ausreichend ist jedoch eine reine Wellenlinie.
Ebenso wenig genügt eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen oder eine solche mit Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellen.
OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 - Az.: 33 Wx 289/24