Gewöhnlicher Aufenthalt

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie erkennen lässt, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, wie dies z.B. bei Besuchs-, Erholungs-, oder Kuraufenthalten der Fall ist.

Vom gewöhnlichen Aufenthalt ist der Wohnsitz einer Person abzugrenzen. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Im Todesfall knüpft die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) für die Frage, welches nationale Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet, nicht, wie viele meinen, an den Wohnsitz an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt!

Das hat zum einen Bedeutung für das materielle Recht, also z.B. die Frage des Ehegattenerbrechts und die Erbquote oder das Pflichtteilsrecht.

Zum anderen richtet sich auch das formelle Recht daran aus, also die Frage, welches nationale und örtliche Nachlassgericht für den Erbfall zuständig ist.

Wie sieht es nun aus, was aufgrund steigender Kosten immer häufiger vorkommt, wenn der Erblasser in einem ausländischen Pflegeheim verstirbt?

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden ( Beschluss vom 22.07.2024, Az.: 14 W 50/24 Wx). Hintergrund war der Aufenthalt eines demenzkranken deutschen Erblassers in einem polnischen Pflegeheim.

Maßgeblich sei, so das OLG, neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts ("körperliche Anwesenheit") in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines sog. "animus manendi" (Bleibewille) und damit der nach außen manifestierte Wille, seinen Lebensmittelpunkt am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auf Dauer zu begründen.

An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Verbringung in das Pflegeheim in Polen allein aus finanziellen Gründen erfolgt, denn der Erblasser hatte - einschließlich des Pflegegelds - monatlich etwa 2.050 EUR zur Verfügung, mit denen sich ein Aufenthalt in einem deutschen Pflegeheim nicht finanzieren ließ.

Der Erblasser war zudem deutscher Staatsangehöriger, lebte vorher durchweg in Deutschland und sein gesamtes Vermögen war in Deutschland belegen.

Er war der polnischen Sprache nicht mächtig und aufgrund seiner (fortschreitenden) Erkrankung war auch nicht zu erwarten, dass er in Polen soziale Bindungen eingehen wird.

Damit hatte der Erblasser keinerlei persönlichen Bezug zu Polen, eine über die Unterbringung in dem Pflegeheim hinausgehende Verbundenheit bestand gerade nicht.

Örtlich zuständig war folgerichtig nach § 343 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelgenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

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