Testamentsvollstreckung
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Gründe für die Anordnung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dient in erster Linie der Sicherstellung einer geordneten Umsetzung des Erblasserwillens und der strukturierten Abwicklung des Nachlasses.
Sie ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Nachlass wirtschaftlich anspruchsvoll ist oder die Erben nicht über die erforderliche geschäftliche Erfahrung verfügen. Bei einem behinderten Erben ist sie zwingend.
Die Testamentsvollstreckung verhindert die Zersplitterung des Nachlasses durch Erbstreitigkeiten und dient damit der Konfliktvermeidung; das ist vor allem bei einer Mehrzahl von Erben oftmals eine weise Entscheidung.
Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat nach heute h.M. die Stellung eines Treuhänders, der ein privates Amt ausübt. Weder vertritt der Testamentsvollstrecker den Erblasser noch den Erben. Vielmehr übt er kraft eigenen Rechts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse im eigenem Namen über den Nachlass aus.
Rechtsmacht des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte vertritt, wenn er über den Tod hinaus bevollmächtigt ist (sog. transmortale Vollmacht), den Erben. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich in diesem Fall jedoch nicht auf das Eigenvermögen des Erben, sondern ausschließlich auf den Nachlass.
Aufgrund der Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht durch den Erben ist eine vom Willen des Erben unabhängige Verwaltung ohne gleichzeitige Anordnung der Testamentsvollstreckung somit nicht möglich.
Die Verbindung von Testamentsvollstreckung und Vollmacht
Testamentsvollstreckung und Vollmacht können nebeneinander bestehen, ohne dass ein gesetzliches Rangverhältnis vorgesehen ist. Dabei bietet die Kombination von Testamentsvollstreckung und Vollmacht erhebliche praktische Vorteile.
Dies gilt besonders dann, wenn Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigter personenidentisch sind.
Der bevollmächtigte Testamentsvollstrecker kann sich dann unmittelbar nach dem Erbfall durch Vorlage der Vollmacht legitimieren und Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornehmen, ohne ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dies führt zu einer erheblichen Zeit‑ und Kostenersparnis.
Gestaltungsempfehlungen
Der Vollmachtgeber kann in der Vollmacht ausdrücklich bestimmen, dass die Vollmacht vollständig neben der Testamentsvollstreckung steht und von dieser unabhängig ist. Eine solche Klarstellung erleichtert die Abwicklung und verhindert spätere Streitigkeiten.
Ist in einer Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt, kann bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Verwaltungsrechts eine postmortale Vollmacht widerrufen.
Der Erblasser sollte daher eine Klarstellung aufnehmen, ob der Testamentsvollstrecker ausdrücklich zum Widerruf erteilter Vollmachten ermächtigt sein soll oder ihm den Widerruf von Vollmachten untersagen bzw. den Widerruf an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
Um Erben davon abzuhalten, die dem Testamentsvollstrecker erteilte Vollmacht zu widerrufen, kann der Erblasser seine Erben mit der Auflage belasten, die dem Testamentsvollstrecker erteilte Vollmacht nicht zu widerrufen.