Kopie eines Testaments
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Das pfälzische Oberlandesgerichts (OLG) hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn es Zweifel daran gibt, dass das Original-Testament schon wirksam errichtet worden ist.
In dem Fall wollte die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers, dass das zuständige Amtsgericht/ Nachlassgericht ihr einen Erbschein ausstellt, laut dem sie Alleinerbin ist.
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und bescheinigt, wer die Erben eines Nachlasses sind und mit welchem Anteil. Er dient als offizieller Nachweis (Legitimationspapier) z.B. gegenüber Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt, um sich als Erbe im Rechtsverkehr ausweisen zu können.
Grundsätzlich muss man das Testament im Original vorlegen, um einen Erbschein auf Antrag zu erhalten. In Ausnahmefällen reicht jedoch auch eine Kopie, wenn das Original ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen ist oder unauffindbar ist.
Die Voraussetzungen dafür, eine Testamentkopie für die Ausstellung eines Erbscheins ausreichen zu lassen, sind allerdings streng. Das ausstellende Nachlassgericht muss sich der Wirksamkeit des Original-Testaments sicher sein. Konkret bedeutet das, dass das Gericht zweifellos von der Errichtung, der Form und dem Inhalt des Testaments überzeugt sein muss.