Patientenverfügung (aktuell)

Patientenverfügung (aktuell)

Es gibt inzwischen zahllose Muster bzw. Formulare von Patientenverfügungen. Der rechtssuchende Bürger ist damit schlicht überfordert und wählt dann oft nach der Reputation des Anbieters aus.

Was ist wichtig?

1 . Krankheitssituation

Es ist nicht erforderlich, aber auch gar nicht möglich, alle nur denkbaren (Erkrankungs-)Situationen zu beschreiben, denn dann könnte man auf die medizinische Fachliteratur verweisen!

Am Sinnvollsten ist es, wiederkehrende Standardsituationen hypothetisch zu beschreiben, wie Ausfall lebenswichtiger Funktionen, Koma, schwere Hirnabbauprozesse (Demenz) und schließlich die Sterbephase.

Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, dann sollte in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt diese in der Patientenverfügung zusätzlich und konkret erfasst werden.

2. Behandlungsverbot

Beim Behandlungsverbot geht es um das Erfassen der verbetenen ärztlichen Maßnahmen, ohne dass diese lückenlos aufgezählt werden müssten. Es genügt vielmehr das Verbot lebenserhaltender und damit „sterbensverlängernder“ Maßnahmen.

Davon unberührt bleiben selbstverständlich die berufsrechtlichen Pflichtes eines Arztes, die er gemäß der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung zu erfüllen hat.

Für das Verlangen von Schmerzlinderung mit der unbeabsichtigten Nebenwirkung der Lebensverkürzung (indirekte Sterbehilfe) gilt Folgendes:

Diese indirekte Sterbehilfe ist nur unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt und ansonsten strafbare Tötung auf Verlangen.

Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen des § 34 StGB vor, muss der Arzt handeln, um einer Strafbarkeit nach §§ 223 (Körperverletzung), 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) zu entgehen.

3. Notfallsituationen

Eine Sonderstellung nimmt die ärztliche Notfall- bzw. Unfallbehandlung ein. Häufigster Anwendungsfall ist dabei die Reanimation; dabei können sich schwerste Dauerschäden einstellen, je nach dem, wie lange der Herz-Kreislauf-Stillstand zurückliegt.

Kennt der Arzt die Dauer des Herz-Kreislauf-Stillstandes, kann er die Situation einigermaßen sicher einschätzen; kennt er sie nicht, kann er mit der Wiederbelebung schwerste Dauerschäden herbeiführen.

In einer solchen Situation besteht zunächst die Hilfeleistungspflicht des Arztes nach § 323 c StGB. Sie kann sich mit dem Inhalt einer Patientenverfügung in Widerspruch setzen, wenn darin entweder ein allgemeines oder ein spezielles Behandlungsverbot ausgesprochen worden ist.

In solchen Fällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Arzt die Patientenverfügung bei Hilfeleistung kennt oder nicht. Kennt er sie nicht, muss er uneingeschränkt Hilfe leisten, um sich nicht nach § 323 c StGB strafbar zu machen.

Wird die Patientenverfügung nach erfolgter Hilfeleistung oder im weiteren Verlauf der Behandlung bekannt, müssen die in ihr enthaltenen Anordnungen von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme an beachtet werden.

Das kann zu den sog. „Abbruchfällen“ führen, in denen bereits eingeleitete lebenserhaltende Maßnahmen, wie beispielsweise maschinelle Beatmung, eingestellt werden müssen.

Um der Eindeutigkeit willen empfiehlt es sich, in den Text der Patientenverfügung für diese Situation eine ausdrückliche Formulierung aufzunehmen, die den Behandlungsabbruch nach Einleitung lebenserhaltender Notmaßnahmen ausdrücklich benennt.

In allen Fällen bedeutet der Abbruch der Notfallversorgung nichts anderes als die Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen persönlichkeitsverletzenden Zustandes.

Es lässt sich als Ergebnis feststellen, dass es ausdrücklicher Erwähnung und Regelung der Reanimationssituation nicht bedarf, denn der Arzt hat sich nach Wegfall der Notfallsituation immer an den Inhalt der Patientenverfügung zu halten, um einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Was für Notfallsituationen gilt, gilt für Unfallsituationen ebenso, zumal diese sich häufig auch als Notfallsituationen darstellen.

Eine rechtssichere Patientenverfügung finden Sie hier.

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