Grundverhältnis

Grundverhältnis

Innen- und Aussenverhältnis

Eine Trennung zwischen dem Außen- und Grundverhältnis ( = Innenverhältnis) ist bei der Vollmacht zwingend geboten.

Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt sein, um die Legitimation nicht zu schwächen und Rechtssicherheit herzustellen:

„Für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit erteile ich … folgende Vollmacht.“ Oder: „Für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte nicht mehr handeln kann, erteile ich … die Vollmacht als Ersatzbevollmächtigten" sind daher problematisch!

Im Zweifel gilt für das Innenverhältnis Auftragsrecht nach § 662 BGB. Das gilt insbesondere bei wesentlichen Interessen wirtschaftlicher Art. Bei Ehegatten ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.

Die Regeln des Auftragsrechtes beinhalten u.a. Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten mit Zusammenstellung der Einnahmen- und Ausgaben. Diesbezügliche Forderungen kommen in der Regel von den Erben. 

Praktischer Hinweis:

Im familiären Bereich ist eine teilweise Abbedingung der Rechnungslegungspflicht zu empfehlen, z.B.: Der Bevollmächtigte muss nur für solche Rechtsgeschäfte Auskunft und Rechnungslegung erteilen, die die Verfügung über Immobilien oder Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 3.000,00 EUR im Einzelfall betreffen. Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht bestehen. Im Übrigen wird § 666 BGB abbedungen.

Regelungen im Innenverhältnis sind auch empfehlenswert bei Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis, z.B. die Anweisung im Innenverhältnis sich abzustimmen, ggf. mit dem Zusatz: Stimmt einer der Bevollmächtigten der Maßnahme nicht zu, soll diese unterbleiben. 

Bei der Haftung des Bevollmächtigten ist zudem eine Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt -und nicht jede Fahrlässigkeit- erwägenswert. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt dann aber in jedem Fall bestehen.

Ein Muster für das Grundverhältnis finden Sie hier.

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