
Vorsorgevollmacht
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Die Vorsorgevollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, weil ihr in der Regel ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrundeliegt.
Aus dem speziellen Zweck der Vorsorgevollmacht, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in dem gleichen Umfang einzuräumen, wie sie ein gesetzlicher Betreuer hätte, haben mehrere Gerichte abgeleitet, dass die Vorsorgevollmacht im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.
Dies wurde unter anderem damit begründet, dass eine Vorsorgevollmacht speziell auf die Bedürfnisse des Vollmachtgebers für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit zugeschnitten sei, was maßgeblich dafür spreche, dass die Vollmacht - wie die gesetzliche Vertretungsmacht eines Betreuers - auf die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit beschränkt werden sollte.
In der Literatur ist diese Ansicht zum Teil auf Kritik gestoßen, vor allem, weil die fehlende Transmortalität den praktischen Gebrauch der Vollmacht stark einschränkt. Denn eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht ermöglicht in vielen Fällen eine Nachlassabwicklung ohne (teuren) Erbschein.
Schließt man sich der vorstehenden Ansicht der Rechtsprechung an, erlischt eine Vorsorgevollmacht im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Wurde die Vorsorgevollmacht dagegen transmortal erteilt, dann bleibt die Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam.
Praxishinweis:
In die Vollmachtsurkunde sollte die (ausdrückliche) Bestimmung aufgenommen werden, dass die erteilte Vollmacht „nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen soll“ bzw. die „erteilte Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll".
Damit liegt dann eindeutig eine transmortale Vollmacht vor, so dass für eine hiervon abweichende Auslegung der Vollmacht kein Raum mehr bleibt.
Ein Auslegungsbedürfnis ergibt sich auch nicht, wenn es in Vorsorgevollmachten, wie häufig, heisst, dass „die Vollmacht insbesondere als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen“ soll.
Mit dieser Klausel wird nur das Motiv der Vollmacht ausgedrückt, um klar zu stellen, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, die im Hinblick auf eine künftige Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt wird und mit deren Erteilung die Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1814 ff. BGB vermieden werden soll.
Verzichten Sie aber besser auf eine solche Einleitung, weil eine Auslegung ergeben könnte, dass das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht von Ihrer Betreuungsbedürftigkeit abhängt, was den Nutzen der Vorsorgevollmacht stark einschränkt, von Nachweisproblemen (Eintritt und Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit) einmal ganz abgesehen.