Testament und Verwahrung

Testament und Verwahrung

Grundsätzliches

In Deutschland gilt bei letztwilligen Verfügungen Formstrenge:

Von Nottestamenten abgesehen gibt es zwei Formen für die wirksame Errichtung eines Testaments:

Das eigenhändige Testament, welches eine eigenhändig ge- und unterschriebene Erklärung des Erblassers erfordert und das öffentliche Testament, welches durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift an diesen errichtet wird.

Ein öffentlich oder notariell errichtetes Testament muss nach § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) zwingend vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht seines Amtssitzes gegeben werden. Dabei bleibt in der Urkundensammlung des Notars nur noch ein Aktenvermerk.

Aber wie sieht es mit einem eigenhändigen Testament aus?

Ein eigenhändiges Testament muss nicht zwingend in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Abgesehen von Katastrophenfällen wie etwa einem Brand, könnte das Testament von dem "Falschen" gefunden- und dann möglicherweise vernichtet werden, falls der Inhalt dem "Finder" nicht genehm ist.

Daher ist eine Hingabe in die besondere amtliche Verwahrung dringend zu empfehlen.

Zuständigkeit

Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. In der Regel ist dies das Amtsgericht am Wohnort. Allerdings kann die Verwahrung auch bei einem anderen Gericht verlangt werden, der Erblasser hat also ein -einmaliges- Wahlrecht.

Will der Erblasser bei einem notariellen Testament die Verwahrung bei einem anderen Gericht als dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, so ist bei der Einreichung zur amtlichen Verwahrung darauf hinzuweisen.

Mustertext zur Einreichung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung

In der Anlage übersende ich die letztwillige Verfügung des ...., wohnhaft in ..., vom xx.xx.xxxx mit der Bitte, diese in amtliche Verwahrung zu nehmen. Es wird gebeten, den Hinterlegungsschein dem Verfügenden zuzustellen.

Hinweis

Die letztwillige Verfügung wird am besten entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten dem Nachlassgericht übermittelt.

Zentrales Testamentsregister (ZTR)

Das Verwahrungsgericht benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister in Berlin elektronisch über erbfolgerelevante Urkunden und damit auch über Testamente, die sich in der amtlichen Verwahrung befinden.

Hinterlegungsschein

Dem Erblasser wird vom Nachlassgericht ein Hinterlegungsschein erteilt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein.

Der Hinterlegungsschein stellt kein Wertpapier dar und hat auch keine rechtliche Wirkung. Er enthält folgende Angaben:

  1. Aktenzeichen,
  2. Bezeichnung des Notars mit Urkundsnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
  3. Art der Verfügung von Todes wegen, z.B. (gemeinschaftliches) Testament,
  4. Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Geburtsnamen aller Verfügenden,
  5. Datum der Errichtung,
  6. Datum der Annahme,
  7. Verwahrnummer.

Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Diese muss an den Erblasser persönlich erfolgen, beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten.

Beim öffentlichen Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, führt die Rücknahme qua Gesetz zum Widerruf, unabhängig von dem Willen des Erblassers. Es handelt sich demnach um eine Widerrufsfiktion.

Wichtiger Hinweis

Bei einem eigenhändigen Testament führt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nicht automatisch zum Widerruf!

Sie müssen hierzu das Testament -und sicherheitshalber auch aller etwaige vorhandenen Kopien- entweder vernichten oder ein neues Testament errichten, in dem Sie den Widerruf des älteren Testaments ausdrücklich erklären!

Ist eine persönliche Rückgabe an den Erblasser durch das Aufbewahrungsgericht etwa wegen großer Entfernung oder Krankheit nur unter Erschwernis möglich, kann im Wege der Amtshilfe das Wohnsitzgericht um Rückgabe ersucht werden.

Hält sich der Testator im Ausland auf, kann die Rückgabe durch Vermittlung des dortigen Konsulats erfolgen.

Gebühren

Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen fällt eine Festgebühr in Höhe von einmalig 75 EUR an.

Für jede Registrierung beim ZTR wird einmalig eine Gebühr von 15 EUR erhoben, womit sämtliche Kosten der Registrierung, Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall abdeckt sind.

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