Stimmrechtsausübung im Verein

Im Vereinsrecht besteht dank der weitgehenden Gestaltungsfreiheit eine Vielfalt individueller Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Praxis auch genutzt wird.

Der Staat verzichtet auf ein "Hineinregieren" in das Innenleben des Vereins, weil dessen Entscheidungen durch die Mitgliederversammlung als oberstem Organ demokratisch legitimiert sind.

Im Gesetz zeigt sich die Gestaltungsfreiheit des Vereins daran, dass in § 40 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzelne Normen des Vereinsrechts als "nachgiebig" gestaltet sind, mithin davon abgewichen werden darf.

Hierzu gehört auch die Bestimmung des § 38 BGB, in der normiert ist, dass die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich ist und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden kann.

Folglich ist die Bevollmächtigung eines anderen zur Wahrnehmung der Stimmrechte des Vereinsmitglieds durch privatautonome Rechtsetzung zulässig.

Die meisten Vereinssatzungen erlauben auch eine solche Stellvertretung.

Vorsorgevollmachten ermächtigen zwar zur Besorgung aller Angelegenheiten und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen aller Art, soweit überhaupt eine Vertretung nach den Gesetzen zulässig ist und damit auch zur Wahrnehmung der Stimmrechte im Verein.

Es ist jedoch sinnvoll, klarstellend mit in die Vollmacht aufzunehmen, dass der Bevollmächtigte auch ermächtigt ist:

an Versammlungen von Gesellschaften, Verbänden oder Berufsvereinigungen teilzunehmen, Ämter wahrzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und Protokolle zu unterzeichnen.

Bitte beachten Sie, dass manche Satzungen für die Akzeptanz einer Vollmacht zur Stimmrechtsausübung eine bestimmte Form der Vollmacht vorschreiben (z.B. Beglaubigung).

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