Vermächtnisgegenstand

Ausgangslage

Im Wege des Vermächtnisses wendet der Erblasser einen Gegenstand einem Dritten zu, der dann gegen den Erben einen Anspruch erwirbt auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Gehört der Gegenstand, der testamentarisch oder erbvertraglich vermacht ist, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zum Nachlass, so wird nach § 2169 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Unwirksamkeit des Vermächtnisses vermutet.

Was aber gilt, wenn sich der Vermächtnisgegenstand zwar nicht mehr im Nachlass befindet, aber dessen Erlös?

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (Beschluss vom 26.11.2020, Az.: 12 U 140/20).

Der Fall

Der dem Beklagten durch Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der Pkw VW Polo, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern war etwa vier Monate zuvor von der Erblasserin an einen Dritten veräußert worden.

Grundsätzlich wäre die Rechtsfolge, wie eingangs beschrieben, gemäß § 2169 Absatz 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.

Aber hat der Dritte nicht Anspruch auf den Erlös?

Auf die Vorschrift des § 2169 Absatz 3 BGB lässt sich der Anspruch nicht stützen.

Denn nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes nur dann als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist.

Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes, wie es z.B. bei Zerstörung der Fall wäre.

Und eine allgemeine Surrogationsregelung, also den Austausch eines Gegenstandes gegen einen anderen, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht.

Im Einzelfall könne sich jedoch, so das OLG, bei dahingehender feststellbarer Willensrichtung des Erblassers durch eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den veräußerten Gegenstand vermacht sein soll.

So war es hier:

Im Testament sollte auch ein evt. "Ersatzfahrzeug" als zugewandt gelten; der Erblasserin kam es also nicht auf gerade einen speziellen Gegenstand, den VW Polo, an.

Hinzu kamen Zeugenaussagen, die bekundeten, dass nach dem Willen der Erblasserin dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall der wirtschaftliche Wert zukommen sollte.

Folglich erhielt der Vermächtnisnehmer statt des PKW Polo den Verkaufserlös.

Praxistipp:

Die vorgenannte Gerichtsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung.

Im Testament sollten Sie in jedem Fall durch eindeutige Formulierung klarstellen, was Sie wollen.

Formulierungsvorschläge:

entweder:

Soweit Gegenstände vermacht sind, die beim Erbfall nicht mehr zu meinem Nachlass gehören, gelten deren noch im Nachlass befindliche Surrogate iSd § 2041 BGB als vermacht.

oder:

Soweit Gegenstände vermacht sind, die beim Erbfall nicht mehr zu meinem Nachlass gehören, entfällt das Vermächtnis insoweit ersatzlos.

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