Vermächtnis Schulden
Teilen
Wird durch letztwillige Verfügung im Wege des Vermächtnisses eine Immobilie zugewandt, stellt sich die Frage, wer die etwaigen Belastungen, insbesondere Grundschulden, zu tragen hat. Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Bremen zu befassen (Urteil vom 19.11.2020, Az.: 5 U 22/20).
Die Erblasserin hatte in Ansehung von lebzeitigen Zuwendungen an die Tochter ihrem Sohn als Erbe zu 1/2 im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf seinen Erbteil, ein Hausgrundstück als "Extra" zugewandt und hierzu letztwillig wie folgt bestimmt:
„Mein Hausgrundstück (Mehrfamilienhaus) in B., A.-straße, … einschließlich darauf ruhender Belastungen erhält im Wege des Vorausvermächtnisses mein Sohn, … Diese Vermächtnisanordnung erfolgt vor dem Hintergrund, dass meine Tochter bereits zu Lebzeiten das Hausgrundstück (Einfamilienhaus) W.-Straße, B., … lastenfrei erhalten hat.“
In § 2166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heisst es hierzu:
Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird.
Gemäß § 1192 Abs. 1 BGB gilt § 2166 BGB auch für Grundschulden.
Danach könnte man meinen, der Vermächtnisnehmer habe die Schulden zu berichtigen, mit denen der Vermächtnisgegestand belastet ist.
Die gesetzliche Bestimmung ist aber nur eine Zweifelsregel, die als Auslegungshilfe dient; sie hilft nicht weiter, wenn die letztwillige Verfügung hierzu schweigt, wie im vorliegenden Streitfall.
Vorliegend kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die in § 2166 BGB normierte Zweifelsregel vorliegend nicht eingreife, weil ein entgegenstehender Wille der Erblasserin erwiesen sei:
Sowohl der das Testament beurkundende Notar S. als auch der bei der Beurkundung anwesende Zeuge B. haben bekundet, dass nach dem ihnen gegenüber erklärten Willen der Erblasserin der Kläger das Grundstück A.straße, die Beklagte das Grundstück W -Str. er-- 9 - Seite 9 von 13 halten und die Verbindlichkeiten geteilt werden sollten.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt; die dagegen erhobenen Bedenken überzeugen den Senat nicht.
Praxistipp:
Jede Verfügung von Todes wegen sollte bei einem Grundstücksvermächtnis eine Regelung enthalten, wer im Grundbuch eingetragene Belastungen zu übernehmen hat.
Entweder sind diese einschließlich der hierdurch gesicherten Verbindlichkeiten zu übernehmen oder nicht.
Hierzu könnte es jeweils in einer letztwilligen Verfügung z.B. wie folgt heissen:
Im Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls auf diesem Grundbesitz ruhende Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs sind vom Vermächtnisnehmer zu übernehmen. Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs sind nur zu übernehmen, soweit sie Verbindlichkeiten sichern, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen.
Zug um Zug mit Erfüllung des Vermächtnisses hat der Vermächtnisnehmer auch alle mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Verbindlichkeiten - gleich, ob sie im Grundbuch gesichert sind oder nicht - mit schuldbefreiender Wirkung von den Erben zu übernehmen. Etwaige Eigentümerrechte an auf dem vermachten Grundbesitz ruhenden Grundpfandrechten sind mitvermacht.
Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt ...
oder:
Bestehen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Verbindlichkeiten, die auf dem vermächtnisweise zugewandten Grundstück in Form eines Grundpfandrechts abgesichert sind, so hat der Erbe diese Verbindlichkeiten zu tragen.
Darüber hinaus wird der Erbe verpflichtet, die Freistellung des Grundstücks vorzunehmen, indem er die Löschung des Grundpfandrechts durch Tilgung der Schulden oder eine ersatzweise Sicherung veranlasst.
Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt ...
Das Schweigen einer letztwilligen Verfügung zu den Belastungen führt, wie der Fall des OLG Bremen zeigt, zu unnötigen Auseinandersetzungen.