Geschlossene Unterbringung

Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers in einem „beschützenden Bereich“ bzw. einer geschlossenen Abteilung eines Alters- und Pflegeheims aufgrund z.B. Demenz mit der Gefahr einer Selbstgefährdung wirft rechtliche Fragen auf.

Dabei geht es darum, welche inhaltlichen Anforderungen eine Vorsorgevollmacht erfüllen muss, um diesen Aufgabenkreis auch wirksam abzudecken.

Prüfen Sie daher anhand der nachfolgenden Merkmale, ob -so vorhanden- Ihre Vorsorgevollmacht diesem Konkretisierungserfordernis entspricht:

  • eine Unterbringung durch den Bevollmächtigten bzw. dessen Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen am Vollmachtgeber setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist;

  • sämtliche Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1-4 BGB müssen ausdrücklich umfasst sein, das bedeutet eine freiheitsentziehende Unterbringung und ebenso freiheitsentziehende Maßnahmen;

  • eine entsprechende Geltung explizit für den Fall, dass sich der Vollmachtgeber in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält.
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