Testierfähigkeit Demenz
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Einleitung
Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist, auch testierfähig. Aus § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht voll geschäftsfähig ist, denn ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament errichten, wenn auch nur in öffentlicher Form vor einem Notar (§ 2233 BGB). Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.
Abgesehen vom vorstehend genannten Mindestalter ist bei einem erkrankten bzw. bewusstseinsgestörten Erblasser -wie bei der allgemeinen Geschäftsfähigkeit- entscheidend, ob er in der Lage ist (bzw. bei retrospektiver Betrachtung: war), einen eigenen Willen frei und unbeeinflusst von der geistigen Störung/Insuffizienz zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (Einsichts- und Handlungsfähigkeit).
Beschluss
Das Kammergericht Berlin hatte sich in seinem Beschluss vom 08.02.2021 (Az.: 19 W 10/20) mit Fragen der Testierfähigkeit bei Vorhandensein einer vermuteten Demenz zu beschäftigen.
Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben ist, werde dabei grundsätzlich in einem zweistufigen Beurteilungssystem ermittelt:
Zunächst sei zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene); sodann sei zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte.
Dabei ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung so ausgeprägt ist, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln oder ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben.
Das KG kam hier trotz zahlreicher nervenärztlicher Untersuchungen verschiedener Fachärzte, die z.T. sogar einige Jahre vor Errichtung der verschiedenen Testamente angefertigt worden waren und zahlreicher Krankheiten, darunter Demenz, Parkinson und schwere Diabetis, nicht zur Feststellung einer Testierunfähigkeit des Erblassers.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die nervenärztliche Feststellung einer vorhandenen „Demenz“ die Testierfähigkeit keineswegs sicher ausschließt, sondern auch hier weitere Anhaltspunkte für die Feststellung der Testierunfähigkeit vorliegen müssen.
Auch das Vorliegen der Ergebnisse anerkannter Testverfahren (sog. „Panda-Test“ und das „MMSt-Verfahren“) hatte im streitigen Verfahren keine gesicherten Feststellungen zur Testierunfähigkeit möglich gemacht.
Erläuterung:
Der Mini-Mental-Status-Test (MMST) ist wohl international das am meisten genutzte Sreeninginstrument bei Demenzen verschiedener Ätiologie.
Mit dem PANDA (Parkinson Neuropsychometric Dementia Assessment) wurde ein solches Instrument für Demenzen bei Parkinson-Erkrankungen entwickelt.
Praxistipp:
Die Entscheidung zeigt erneut, wie schwierig und aufwendig es ist, die Frage zu beantworten, ob bei einer Demenz und zusätzlich weiteren Erkrankungen Testierunfähigkeit bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vorlag.
Das liegt wesentlich daran, dass eine Demenzerkrankung progredierend ist und nicht "von heute auf morgen" Testierunfähigkeit eintritt. Auch das Zusammentreffen verschiedener Erkrankungen kann hierbei relevant sein.
Errichten Sie daher frühzeitig ein Testament und dieses nicht für die "Ewigkeit"; regelmäßig, in einem Turnus von etwa 5 Jahren sollten Sie überprüfen, ob Änderungen aufgrund veränderter Lebensumstände oder/und des Vermögensbestandes angezeigt sind.
Dann mag auch bei nachweisbarer Testierunfähigkeit die letzte -geänderte- Testamentsfassung nicht mehr die Aktuellste sein, aber bei vorausschauender Gestaltung hat dann zummindest das Wesentliche einer älteren Fassung Bestand.