Lebensversicherungen

Ausgangslage

Die Kapitallebensversicherung war in der Vergangenheit ein beliebtes Mittel, den Pflichtteil von Abkömmlingen gering zu halten, denn die Versicherungssumme floß am Nachlass vorbei an den Bezugsberechtigten und wurde beim Pflichtteil nicht berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem mit Urteil vom 28.04.2010 ein Ende bereitet.

Was gilt aktuell?

Widerrufliches Bezugsrecht

Nach Ansicht des BGH kommt es bei einem widerruflich eingeräumten Bezugsrecht (im Hinblick auf die Todesfallleistung) allein auf den Wert an, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte realisieren können.

Dies sei in aller Regel der Rückkaufswert, wobei dem Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall der Nachweis eines höheren objektiven Verkehrswerts offenstehe.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort und unentziehbar.

Folglich ist der Zeitwert der Versicherung zu dem Zeitpunkt ergänzungspflichtig, zu dem das Bezugsrecht unwiderruflich geworden und damit aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

Die nachfolgend gezahlten Prämien können weitere Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

In beiden Fällen -Zeitwert und nachfolgende Prämien- wird die 10-Jahres-Frist des § 2325 Absatz 3 BGB in Gang gesetzt.

Sonderfall: Ehegatte

Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen das unwiderrufliche Bezugsrecht dem Ehegatten des späteren Erblassers eingeräumt wird.

§ 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB steht hier einem Fristanlauf entgegen, so dass weder für die Schenkung durch Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts noch für die nachfolgenden Prämienzahlungen eine Verringerung bzw. ein Ausschluss des Pflichtteilsergänzungsanspruchs infolge Zeitablaufs in Betracht kommt.

Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten des Ehegatten ist daher nicht in jedem Fall zur Minimierung des Pflichtteils von Abkömmlingen geeignet.

Sonderfall: Kreditsicherheit

Wenn eine Kapital- oder reine Risikolebensversicherung als Kreditsicherheit dient und hierzu der Auszahlungsanspruch an die finanzierende Bank sicherungshalber abgetreten wurde, fällt die Versicherungssumme in dem vom Sicherungszweck bestimmten Umfang im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in den Nachlass; dies erhöht damit den für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch relevanten Nettonachlasswert.

In dieser Konstellation berechnet sich der Pflichtteil grundsätzlich auf der Basis der vollen Versicherungssumme. Übersteigt Letztere jedoch die offenen Verbindlichkeiten, steht sie insoweit dem eingesetzten Bezugsberechtigten zu.

Reine Risikolebensversicherungen

Die vorerwähnte Entscheidung des BGH behandelte unmittelbar eine Kapitallebensversicherung, die sowohl ein Risikoelement (Todesfallleistung) als auch eine Ansparkomponente (Erlebensfallleistung) enthielt und bei der in jedem Fall eine Leistungspflicht des Versicherers bestand.

Bei der reinen Riskolebensversicherung bestehen Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft aber erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person.

Zum Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung (gleichgültig ob widerruflich oder unwiderruflich) gibt es hier noch keinen Rückkaufswert, der sich ermitteln ließe.

Nach den Vorgaben des BGH im Zusammenhang mit kapitalbildenden Lebensversicherungen müsste auch hier ein möglicher Verkaufserlös maßgeblich sein.

Unter der Voraussetzung, dass bei der reinen Risikolebensversicherung die vom Einzelnen in der Vergangenheit geleisteten Prämien im Wesentlichen für die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versicherungsnehmer verwendet- und nur in geringem Umfang Rückstellungen für potenzielle künftige Versicherungsleistungen an den konkreten Versicherungsnehmer gebildet werden, ist der objektivierte Verkehrswert der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aber gering.

Legt man Vorstehendes zugrunde, sind die Unterschiede zwischen einem widerruflichen und einem unwiderruflichen Bezugsrecht bei einer Risikolebensversicherung im Hinblick auf den Anspruch aus § 2325 BGB gering.

Der einzige Vorteil der unwiderruflichen Einräumung liegt aus pflichtteilsrechtlicher Sicht darin, dass nicht der (geringe) Verkehrswert in der letzten juristischen Sekunde des Lebens des Erblassers, sondern der (noch geringere) Verkehrswert bei Einräumung zuzüglich dessen Steigerungen durch die laufenden Prämienzahlungen ergänzungspflichtig ist und zudem die 10-Jahres-Frist läuft.

Dem steht aber der Verlust der Dispositionsbefugnis des Erblassers gegenüber, was bedacht werden sollte.

Praxistipp:

Bei Lebensversicherungen sollte erwogen werden, dass Versicherungsnehmer nicht der spätere Erblasser ist, sondern der zu Begünstigende, der unmittelbar einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Erblassers abschließt.

Sofern die schriftliche Einwilligung der versicherten Person (= späterer Erblasser) vorliegt, ist dies ohne Weiteres möglich. Auf diese Weise gebühren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vollumfänglich dem zu Begünstigenden.

Will der Erblasser die Kontrolle über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ähnlich wie beim widerruflichen Bezugsrecht haben, kann er sich die Ansprüche aufschiebend bedingt (voraus-)abtreten lassen.

Bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen kommt die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts nur für die Todesfallleistung zur Minimierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Betracht.

Auch hier kann sich der spätere Erblasser aber ein Rückforderungsrecht vorbehalten oder sich die Ansprüche aufschiebend bedingt (zurück-)abtreten lassen.

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