Jahressteuergesetz 2020

Ausgangslage

Seit dem am 28.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 wird im Todesfall der Zugewinnausgleichsanspruch um Steuerbefreiungen, die für das Nachlassvermögen gewährt werden, gekürzt. Geregelt ist dies im neu eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 6 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG).

Damit wird der Steuerfreibetrag künftig erheblich geringer ausfallen. Diese Änderungen sind bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen, bestehende Nachfolgeregelungen sollten überprüft und ggf. geändert werden.

Steuerlicher Hintergrund

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand. Er kann nur durch einen beurkundungspflichtigen Ehevertrag geändert werden.

Über das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft sind sich viele Ehepaare oft im Unklaren.

So bedeutet der Güterstand gerade nicht, was zumeist angenommen wird, das das jeweilige Vermögen beiden gehört. Vielmehr ist der Güterstand ein Unterfall der Gütertrennung!

Erst bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Tod wird das ausgeglichen, was von beiden während der Ehezeit erworben wurde.

Bringt also ein Ehepartner eine Wohnung oder ein Haus, das ihm gehört, mit in die Ehe ein, dann wird dieses nicht beiderseitiges Vermögen. Aber der Wertzuwachs während der Ehezeit wird bei Scheidung oder Tod hälftig ausgeglichen, denn dieser wurde während der Ehezeit "erworben".

Dieser Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung oder Tod ist von Gesetzes wegen steuerfrei.

Gesetzesänderung

Für den Todesfall haben sich bei der Berechnung des Zugewinns nunmehr die Berechnungsgrundlagen geändert.

Besteht der Nachlass des verstorbenen Ehegatten aus Vermögen, für das Steuerbefreiungen gelten (z. B. Betriebsvermögen, fremdvermietete Häuser, Familienheim), wird die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich künftig nur noch anteilig gewährt.

Es erfolgt eine Kürzung um den Anteil, zu dem im Nachlass steuerbefreites Vermögen enthalten ist:

Sind bspw. 25% des Nachlasses aufgrund besonderer Vorschriften steuerfrei, wird die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich nur noch zu 75% gewährt.

Hintergrund für diese Gesetzesänderung ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der diesen anteiligen Abschlag, der für den Steuerpflichten nachteilig ist, im ganz ähnlich gelagerten Fall des Pflichtteilsanspruchs nicht zugelassen hatte.

Praxistipp:

Lebzeitige Gestaltung

Während bei einem Pflichtteilsanspruch, der zwingend erst mit dem Tod entsteht, keine Gestaltungen möglich sind, kann der steuerfreie Zugewinnausgleich lebzeitig gestaltet werden.

Dafür ist keine Scheidung notwendig!

Es genügt, wenn die Eheleute vertraglich vereinbaren, in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Auch dann kommt es zum steuerfreien Zugewinnausgleich und Vermögen wechselt steuerfrei von einem Ehepartner auf den anderen.

Im Anschluss kann dann wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück gewechselt werden (sog. Güterstandsschaukel).

Für diesen Fall gilt die Gesetzesänderung nicht! Eine Kürzung kommt also nicht in Betracht.

Ein lebzeitiger Zugewinnausgleich hat weitere Vorteile:

Das Vermögen wird zwischen den Eheleuten zu Lebzeiten steueroptimiert verteilt.

Schenkungen, die zwischen den Eheleuten erfolgt sind, können grundsätzlich steuerfrei „rückwirkend“ geheilt werden (Bsp. Immobilienerwerb oder Gemeinschaftskonten/-depots, wenn nur ein Ehegatte darauf "eingezahlt" hat).

Bei Auslandsbezug gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Der Zugewinnausgleich unterliegt danach dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort (nicht identisch mit dem Wohnsitz gemäß Melderegister). Es wird also nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, was zu Abwicklungsschwierigkeiten führen kann.

Verfügung von Todes wegen

Alternativ kann bei der Abfassung des Testaments anstelle einer Erbeinsetzung dem Ehegatten ein Sachvermächtnis in Form eines steuerlich nicht begünstigten Vermögensgegenstands, z.B. eine Leibrente, zugewandt werden.

Möglich wäre auch eine gezielte Enterbung des Ehegatten (also weder Erbeinsetzung noch Vermächtnisanordnung). Dadurch kann der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte den zivilrechtlich ermittelten Zugewinnausgleichsanspruch, der ein reiner Geldanspruch ist, in vollem Umfang steuerbefreit erlangen, denn gem. § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung in diesem Fall nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG.

Der Erbe wiederum kann dann den erfüllten Zugewinnausgleichsanspruch von seinem Erwerb erbschaftssteuermindernd abziehen.

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