Gemeinschaftskonten

Einleitung

Erhält die Bank vom Tod ihres Kunden Kenntnis, was idR durch Vorlage einer Sterbeurkunde oder durch die Traueranzeige in der Zeitung geschieht, so werden bankintern die Konten und Depots umgeschrieben, mit entsprechender Kenntlichmachung ("Nachlass").

Damit wird aus einem Einzelkonto ein Gemeinschaftskonto, über das die Erben als Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen können.

Das bedeutet also keine Sperrung des Kontos, wie viele denken, so dass Bevollmächtigte weiterhin Verfügungen vom Konto vornehmen können, sofern die Vollmacht nicht von einem der Erben widerrufen wurde.

Welche Besonderheiten sind nun zu beachten, wenn es sich bei dem Konto des Erblassers um ein Gemeinschaftskonto handelt oder ein Wertpapierdepot vorhanden ist?

ODER-Konto

Bei einem sog. ODER-Konto ist jeder Kontoinhaber berechtigt, über das Konto zu verfügen.

Die Kontoinhaber sind gegenüber der Bank als Inhaber der Forderung Gesamtgläubiger, so dass jeder Leistung an sich verlangen kann und die Bank an jeden der Kontoinhaber leisten darf.

Das unterscheidet sie von einem Bevollmächtigten; dieser ist eben nicht Inhaber der Forderung gegenüber der Bank.

"Wo Licht ist, ist auch Schatten": Für Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber gemeinsam.

Ist das Konto also im Minus, so führt dies zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kontoinhaber.

Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Kontoinhabers jederzeit mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen.

Streit über ein ODER-Konto kann es aber nicht allein unter Kontoinhabern, sondern auch mit dem Finanzamt geben, denn häufig zahlt bei Ehegatten einer mehr auf das Konto ein als der andere. Dann wird das Thema Schenkung und Schenkungssteuer virulent.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 23.11.2011, Az.: II R 33/10), dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann, sofern der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Die Widerlegung einer Schenkung könne aber dadurch geführt werden, wenn es zwar ein „Oder-Konto“ beider Ehegatten sei, auf welches das Gehalt des besserverdienenden Ehegatten ginge, Kapitalanlagen aber von diesem Konto aus nur über ein alleiniges Depot dieses besserverdienenden Ehegatten erfolgten.

UND-Konto

Bei einem UND-Konto haben die Kontoinhaber die gemeinschaftliche Berechtigung und Verfügungsbefugnis.

Es kann hierbei nicht jeder Leistung an alle verlangen, sondern die Bank darf nur an alle Kontoinhaber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten.

Im Erbfall wird aus dem Einzelkonto, wie oben bereits ausgeführt, ein solches UND-Konto.

Das liegt daran, dass mit dem Erbfall qua Gesetz eine Erbengemeinschaft entsteht, "zur gesamten Hand", was zur Folge hat, dass ein Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände im ungeteilten Nachlass nicht allein verfügen kann.

ODER-Konten des Erblassers

Mitinhaber eines ODER-Kontos bleiben nach dem Tod des anderen Mitkontoinhabers weiterhin verfügungsbefugt, sind aber im Innenverhältnis den Erben zur Ausgleichung des im Todeszeitpunkt vorhandenen Guthabens verpflichtet.

Die Geschäftsbedingungen der Banken sehen aber zumeist vor, dass im Falle des Ablebens eines Mitinhabers eines ODER-Kontos jeder Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen die Umschreibung in ein UND-Konto verlangen kann und andererseits den anderen Kontoinhabern, soweit sie nicht zu den Erben des Verstorbenen zählen, ein Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf das jeweilige Konto eingeräumt wird.

Der widerrufende Miterbe muss sich aber erbrechtlich legitimieren, im Zweifel durch Vorlage eines Erbscheins.

Solange dies nicht geschehen ist, darf die Bank diesen als Nicht-Erben betrachten und etwaige Aufträge unbeachtet lassen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Wertpapierdepot

Die Rechtswirkungen der Erben beschränken sich hier auf die Rechte aus dem Depotverwahrungsvertrag. Nur diesbezüglich treten mehrere Depotinhaber der Bank gegenüber als Gesamtgläubiger auf.

Hinsichtlich des Eigentums an den verwahrten Wertpapieren vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung, allein aus der Errichtung eines ODER-Depots könne nicht auf eine anteilige Beteiligung jedes Mitdepotinhabers geschlossen werden.

Dies insbesondere dann nicht, wenn ein vormaliges Einzeldepot nachträglich in ein Gemeinschaftsdepot umgewandelt wird.

Dies hat auch steuerliche Konsequenzen:

Die Eheleute müssen nämlich beweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt hat.

Es sollten daher schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten geschlossen werden, aus denen sich ergibt, woher das Vermögen stammt, insbesondere, wenn das Vermögen von vorneherein beiden zusammen gehört hat und insoweit der Nachweis erbracht werden kann, dass keine Schenkung vorlag.

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