Ehegattenvertretungsrecht 2023
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Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 wird in § 1358 neue Fassung (nF) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein gegenseitiges Ehegattenvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten für die Dauer von 6 Monaten eingeführt.
Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte infolge von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann.
Unter "Angelegenheiten der Gesundheitssorge" sind nach dem Gesetzeswortlaut im wesentlichen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe zu verstehen und die damit im Zusammenhang stehenden Vertragsabschlüsse sowie die Geltendmachung etwaiger Forderungen gegen Dritte aus Anlass der Erkrankung.
Die Entbindung von der Schweigepflicht und das Recht zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ergänzen die Befugnisse.
Zahlreiche Ausnahmen hindern jedoch das Vertretungsrecht, so u.a. das Getrenntleben, die Ablehnung einer Vertretung durch den Ehegatten und das Vorliegen einer entsprechenden Vorsorgevollmacht bzw. das Bestehen einer gerichtlich angeordneten Betreuung.
Maßgeblich sind hierbei das Wissen des anderen Ehegatten oder des Arztes, also positive Kenntnis.
Zudem hat der behandelnde Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen und der Ausschlussgründe zu dokumentieren.
Zweck ist die Sicherstellung einer ärztlichen Akkutversorgung, denn ohne dieses Vertretungsrecht müsste für die Gesundheitsangelegenheiten ein gesetzlicher (vorläufiger) Betreuer bestellt werden, was mit der Neuregelung vermieden werden soll.
Die Nachweisproblematik wirft aber Fragen auf; auch das Verhältnis zur Vorsorgevollmacht ist mehr als problematisch:
Zwar ist die Vorsorgevollmacht vorrangig, aber nur die positive Kenntnis des vertretenden Ehegatten oder des Arztes schließen die gesetzliche Vertretungsmacht aus, ohne dass eine Nachforschungspflicht der Beteiligten bestünde.
Befund:
Gut gedacht, aber nicht gut gemacht.
Praxistipp:
Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Sie autonom in weiser Voraussicht handeln und ihrem Ehegatten eine umfassende Vorsorgevollmacht für die Aufgabenkreise der Vermögens- und Personensorge erteilen und den Hausarzt hiervon in Kenntnis setzen.