Ehegattentestament

Einheitslösung

Die sog. Einheitslösung erfolgt in einem gemeinschaftlichen „Berliner Testament” ( oder in einem Erbvertrag) der Eheleute.

Die Einheitslösung gilt nach der gesetzlichen Auslegungsregel "im Zweifel".

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel sind:

  1. wirksames gemeinschaftliches Testament,
  2. gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten,
  3. Schlusserbeneinsetzung eines Dritten sowie
  4. Verfügung über den beiderseitigen Nachlass.

Trennungslösung

Bei der Trennungslösung steht dem überlebenden Ehegatten zwar zunächst der Nachlass des Erstversterbenden zu, aber eingeschränkt durch die Rechte der Endbedachten (idR die Kinder).

Der Vorerbe ist damit nur Erbe auf Zeit und unterliegt damit Beschränkungen, die der Erblasser weitestgehend in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen kann.

Nach dem gesetzlichen Grundgedanken darf der Vorerbe aber nicht über den Nachlass verfügen, zum Schutz der Nacherben.

Zudem bestehen weitreichende Kontroll-, Sicherungs- und Mitwirkungsrechte der Nacherben.

Von diesen gesetzlichen Schranken kann der Erblasser aber den Nacherben fast völlig befreien.

Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben insbesondere von unentgeltlichen Verfügungen und der Haftung bei einem Verstoß gegen das Schenkungsverbot.

Die Trennungslösung eignet sich vor allem für Fälle, in denen auf Ableben der Eheleute voraussichtlich unterschiedliche Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein werden (Stichwort: Patchworkfamilie) und verhindert werden soll, dass diese indirekt am Nachlass des Erstversterbenden teilhaben.


Auslegung

Fehlen Anhaltspunkte in einem Ehegattentestament dahingehend, dass eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet sein soll, kann aus der gewählten Formulierung, dass „unser Vermögen“ auf eine Person übergehen soll, in der Regel auf die Einheitslösung geschlossen werden.

Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in seinem Beschluss vom 21.12.2020 (Az.: 3 W 134/20) zu entscheiden:

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatten die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben „unseres gesamten Nachlasses“ eingesetzt und die gemeinsame Tochter als Erbe „unseres gesamten Vermögens“ nach dem Letztversterbenden.

Nach dem Tod des Vaters stand die Mutter unter Betreuung. Die Betreuerin wollte eine Immobilie aus dem Nachlass veräußern. Die Tochter beantragte per einstweiliger Verfügung die Untersagung des beabsichtigten Immobilienverkaufs mit der Behauptung, die Mutter sei nur Vorerbin, sie selbst Nacherbin geworden.

Aus den Gründen:

Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (...). Eine Vor- und Nacherbschaft kann - unabhängig von der Begriffswahl - von Eheleuten aber nur dann gewollt sein, wenn sie die Vorstellung haben, dass beim Tod des länger lebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll (...).

Vorliegend deute auch die Wortwahl „unser Vermögen“ an, dass die Ehegatten von einer Verschmelzung der Vermögensmassen in der Hand des Überlebenden und damit von der Einheitslösung ausgegangen seien.


Praxistipp:

Wie sehr es bei der Ermittlung des Erblasserwillens auch auf die Wortwahl für die Auslegung ankommt, zeigt der vorliegende Beschluss.

Sind keine weiteren, auch außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände ersichtlich, die für die Auslegung herangezogen werden können, ist die Einheitslösung im Ehegattentestament nach der gesetzlichen Auslegungsnorm (§ 2269 BGB) "im Zweifel" anzunehmen.

Gegenteiliges muss daher im Testament zumindest angedeutet werden, um auf dieser Grundlage das Testament entsprechend auslegen- und damit den Erblasserwillen ermitteln zu können.

Bei Errichtung eines Testamentes lautet daher die Empfehlung: präzise formulieren und noch zusätzlich ausführen, was der Erstversterbende als Erbe darf und was nicht.

Die Formulierung Der Überlebende von uns kann über das ererbte Vermögen -wie über sein eigenes- unter Lebenden frei verfügen spricht dann eindeutig dafür, dass der Überlebende Alleinerbe werden soll.

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