Digitale Daten nach dem Erbfall

Zugriff erlauben

Digitale Daten sind höchstpersönlich und fallen, auch wenn sie keinen Vermögenswert haben, in den Nachlass. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 12.7.2018 (Az.: III ZR 183/17) klargestellt.

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (hier: Facebook) ginge grundsätzlich im Wege der Universalsukzession auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über.

Das Urteil des BGH scheitert jedoch an der Praktikabilität, denn die meisten Social Media Anbieter haben ihren Sitz im Ausland, was die Durchsetzung der Rechte erschwert; hinzu kommt häufig auch die Unkenntnis über die Anzahl bestehender Accounts des Erblassers.

Eine Auflistung der Accounts im Testament nebst Passworten ist nicht sinnvoll, da Passworte zur Sicherheit regelmäßig geändert werden sollten.

Wurde das Testament beurkundet oder -im Falle eines handschriftlichen Testaments- aus Sicherheitsgründen in die amtliche Verwahrung gegeben, dann würden für eine Änderung zudem jedes Mal aufs Neue Gebühren anfallen.

Eine weitere Option wäre die Inanspruchnahme eines digitalen Dienstleistungsanbieters.

Die Zugangsdaten werden dann in der Regel gegen ein monatliches oder jährliches Entgelt auf einem Cloud-Server gespeichert.

Hier gibt es aber mehrere Risiken zu bedenken: Sicherheit der Daten bei Anbietern mit Sitz im Ausland, Insolvenzrisiko des Anbieters und fehlende staatliche Kontrolle.

Als gangbarer Weg empfiehlt sich eine stets aktualisierte Liste mit den Zugangsdaten anzufertigen, die man verschlüsselt und auf einem lokalen Datenträger, z.B. einer externen Festplatte oder einem USB-Stick, speichert.

Passwort sowie Ablageort sollten dann den Erben oder einem über den Tod hinaus Bevollmächtigten mitgeteilt werden.

Zugriff verhindern

Soll der Zugriff durch die Erben verhindert werden, bieten sich verschiedene erbrechtliche Gestaltungsinstrumente an:

Einer Vertrauensperson werden diese Daten im Wege des Vermächtnisses zugewandt. Oder, noch weitergehend, es wird ein Testamentsvollstrecker bestimmt.

Mit der Annahme des Amtes nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz, soweit die testamentarisch eingeräumte Befugnis reicht (hier: digitale Daten), wodurch die Erben bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis verlieren.

Im Rahmen testamentarischer Anordnungen kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker dann konkrete Handlungsanweisungen geben, wie der digitale Nachlass zu verwalten und abzuwickeln ist. Dazu gehört dann auch, die Daten zu löschen und diesbezügliche Vertragsbeziehungen zu beenden.

Eine weitere Option wäre eine Auflage an die Erben oder Vermächtnisnehmer, die Daten zu löschen.

Da eine Auflage aber nicht kontrolliert wird, läuft diese Option ins Leere.

Nur in Kombination mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung macht die Auflage Sinn, weil der Testamentsvollstrecker die Erfüllung der Auflage gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern erzwingen kann.

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