Datumsangabe Testament

Grundsätzlich normiert § 2247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Erblasser in einem eigenhändigen Testament angeben soll, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat.

Auch die nachträgliche Ergänzung des Testaments um das Errichtungsdatum genügt den Anforderungen des Abs. 2.

Fehlendes Datum

Da es sich bei der Vorschrift des § 2247 Abs. 2 BGB um eine Sollvorschrift handelt, ist die Datumsangabe nicht zwingend für die Wirksamkeit des Testamentes. Daher kann das Datum auch mittels Datumsstempel hinzugefügt werden. 

Das Fehlen der Angabe ist jedoch streitträchtig:

Zum einen kann fraglich sein, ob der Erblasser bei der Errichtung des Testaments überhaupt noch testierfähig war, zum anderen muss bei mehreren -sich widersprechenden- Testamenten dann geklärt werden, welches nun das jüngere und damit maßgebliche ist.

Beweisbelastet ist immer derjenige, der aus einem der Testamente Rechte herleiten will; das kann die Erbenstellung sein, aber auch z.B. Zuwendungen im Wege eines Vermächtnisses.

Die Testierfähigkeit des Erblassers hingegen muss nicht bewiesen werden, sie wird vom Gesetz vermutet. Umgekehrt muss vielmehr derjenige, der die Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments behauptet, hierfür Tatsachen vortragen und Beweise erbringen.

Zwei Testamente, undatiert/datiert

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 2258 BGB. Dort heisst es:

  1. Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

  2. Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Es genügt, dass die in den beiden Testamenten getroffenen Anordnungen objektiv ganz oder teilweise nicht miteinander vereinbar sind. Auf einen ausdrücklich formulierten Aufhebungswillen kommt es also nicht an.

Fehlt in einem der beiden Testamente das Errichtungsdatum, ist fraglich, welches Testament von beiden später errichtet wurde und gültig ist, soweit es mit dem ersten im Widerspruch steht.

Einschlägig ist dann § 2247 Absatz 5 Satz 1 BGB:

Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen.

Daraus folgt bei nicht möglicher Feststellung, dass das undatierte Testament ungültig ist, soweit es in Widerspruch zu dem datierten steht.

Zwei Testamente, gleiches Datum

Stimmen die Testamente inhaltlich überein, sind die in ihnen getroffenen Verfügungen beide wirksam. Im Falle der Anfechtung oder des Widerrufs muss jede Verfügung selbständig angefochten oder widerrufen werden.

Verfügungen, die inhaltlich nicht mit einander vereinbar sind, heben sich gegenseitig auf und sind unwirksam, so z.B. bei Berufung unterschiedlicher Personen zu Alleinerben.

Zwei Testamente, beide undatiert

Die Testamente gelten als gleichzeitig errichtet und sind unwirksam, soweit der Widerspruch reicht.

Praxistipp:

Die vorstehend beschriebene Problematik verdeutlicht, wie bedeutsam die Angabe des Errichtungszeitpunktes in einem Testament ist.

Das Fehlen dieser Angabe kann im Einzelfall dazu führen, dass das Testament ganz oder teilweise unwirksam ist.

Deshalb die Empfehlung:

Denken Sie beim Verfassen Ihres eigenhändigen Testaments an das Datum, auch wenn dies nach dem Gesetz kein Wirksamkeitserfordernis für ein gültiges Testament ist. Nicht selten werden über die Jahre mehrere Testamente errichtet, ohne das Vorhergehende zu widerrufen.

Bei einem Erbfall geht es nach einer "Schamfrist" schnell ums Geld und dabei oftmals um viel Geld. Dann ist eine gerichtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert.

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