Berliner Testament "reparieren"

Beim Berliner Testament ist der längerlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall an das Testament gebunden, er kann es nicht mehr ändern, es sei denn, er hat sich eine Änderungsbefugnis im Testament vorbehalten.

Häufig besteht aber der Wunsch des Längstlebenden, insbesondere bei einer Immobilie, einem Kind diese testamentarisch zuzuordnen, sei es, weil ein Kind dort wohnt oder einfach, um einer streitigen Erbauseinandersetzung vorzubeugen.

Dabei soll aber in den meisten Fällen nicht an den Erbquoten "gerüttelt" werden, will heissen, keines der Kinder soll durch diese Zuweisung benachteiligt werden.

Lässt sich dies noch nachträglich gestalterisch umsetzen?

Grundsätzlich gilt:

Die Erbeinsetzung des Letztversterbenden durch den Erstversterbenden steht idR im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit mit der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder durch den Letztversterbenden.

Folge der wechselbezüglich getroffenen Verfügungen ist, dass jede spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, soweit sie die wechselbezüglichen Verfügungen beeinträchtigt.

Der Letztversterbende kann also z.B. keine anderen Personen mehr zu seinen Erben einsetzen.

Die Wechselbezüglichkeit erfasst aber nicht eine sog. Teilungsanordnung, mit der einzelnen Erben Nachlassgegenstände zugewiesen werden können. Da der Wert des zugewiesenen Gegenstandes bei der Erbauseinandersetzung angerechnet wird, liegt keine Beeinträchtigung vor.

Zu denken ist jedoch hierbei an den Fall, dass neben der Immobilie nicht mehr genügend weiteres Vermögen zwecks Ausgleichung an die anderen miterbenden Kinder vorhanden ist.

In diesem Fall muss im zweiten -ändernden- Testament des Längstlebenden neben der Teilungsanordnung zusätzlich ein Vorausvermächtnis zugunsten der anderen Kinder verfügt werden, das die Ausgleichung unter den anderen Miterben ausdrücklich anordnet.

Praxistipp:

Eine Testamentsgestaltung sollte immer vorausschauend und mit Weitsicht erfolgen:

Die Ehegatten könnten sich im vorliegenden Fall im Testament eine Änderungsbefugnis zugunsten des Letztversterbenden ausdrücklich vorbehalten, nicht uferlos, sondern z.B. beschränkt auf den Personenkreis der Schlusserben (Abkömmlinge).

So kann auf veränderte Lebensumstände insbesondere mit Änderung der Erbquoten oder Anordnung von Vermächtnissen reagiert werden.

Zurück