Bedingte Vorsorgevollmacht

Bedingte Vollmachten

Ein Wunsch vieler, gerade älterer Menschen, ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht durchaus nachvollziehbar:

Aus Angst, der Bevollmächtigte könnte über ihren Kopf hinweg gegen ihren Willen Entscheidungen treffen, soll eine nur bedingte Vollmacht erteilt werden, die erst mit Eintritt eines Fürsorgebedürfnisses wirksam wird.

In Formularen heisst es dann z.B.: "für den Fall meiner Betreuungsbedürftigkeit erteile ich ...".

Eine solche, aufschiebend bedingte, Vollmacht wird damit erst wirksam, wenn die Betreuungsbedüftigkeit eingetreten ist und sie bleibt auch nur so lange wirksam, wie Betreuungsbedürftigkeit besteht.

Daraus entstehen für den Rechtsverkehr erhebliche Unsicherheiten:

Es gibt kein allgemeines Verfahren, in dem die Hilfsbedürftigkeit sicher festgestellt werden könnte. Und eine dabei oft in Frage stehende Geschäftsunfähigkeit kann nur aufwendig durch fachärztliche Begutachtung mit entsprechenden Untersuchungsmethoden sicher festgestellt werden.

Die gleiche Problematik stellt sich, wenn bei mehreren Bevollmächtigten diese nur ersatzweise handeln dürfen, wenn der 1. Bevollmächtigte ausfällt.

Auch bei Formulierungen wie „um eine Betreuung zu vermeiden“ ist Vorsicht geboten:

Die Auslegung dieser Erklärung kann nämlich ergeben, sie solle nur wirksam sein, wenn bestimmte Erwartungen des Erklärenden zutreffen, hier die Betreuungsbedürftigkeit.

Denn andernfalls würde sich die Frage stellen, warum diese einleitende Formulierung gewählt wurde.

Die fehlende Praxistauglichkeit einer auf den Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingten Vorsorgevollmacht setzt möglicherweise sogar den Nachranggrundsatz ausser Kraft.

Das Kammergericht Berlin hat hierzu entschieden, dass ein nur bedingt für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eingesetzter Vorsorgebevollmächtigter aufgrund des geschilderten Nachweisproblems hinsichtlich der Wirksamkeit der Vollmacht nicht geeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen ( KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2009 - 1W 49/09 ).

Unbedingte Vollmachten

Soll Ihr Bevollmächtigter erst dann von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen, wenn Sie betreuungsbedüftig sind, um so die Bestellung eines Betreuers im Falle von Alter oder Gebrechlichkeit zu vermeiden, sollten Sie diese Anweisung aus vorstehenden Erwägungen nicht in die Vollmachtsurkunde aufnehmen.

Halten Sie eine solche Anweisung separat und zu Beweiszwecken schriftlich im sog. Grundverhältnis fest. Darin können Sie auch bestimmen, dass für das Wirksamwerden der Vollmacht ein ärztliches Attest Ihres Hausarztes und kein aufwendiges Verfahren ausreicht.

Im Aussenverhältnis gilt aber: Wer die Vollmacht in Händen hält, kann für Sie handeln.

Daher ist es sinnvoll, die Vollmachtsurkunde erst einmal zu Hause aufzubewahren und noch nicht aus den Händen zu geben.

Eine weitere Schutzmöglichkeit vor ungewollten Entscheidungen besteht darin, dass Sie für bestimmte weitreichende Entscheidungen, wie etwa einen Hausverkauf, anordnen, dass hier zwei Ihrer Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind.

Hier müssen Sie aber zugleich Vorsorge treffen für den Fall, dass einer der beiden geschäftsunfähig wird oder verstirbt; der andere muss dann zur Alleinvertretung ermächtigt sein, ansonsten entsteht eine Lücke, für die ein Betreuer bestellt werden würde!

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