
Digitale Daten nach dem Erbfall
Karin M. SchmidtWie stellt man den Zugriff auf seine höchstpersönlichen digitalen Daten nach dem Erbfall durch die Erben sicher bzw. alternativ, wie verhindert man ihn?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022 (Az.: 10 W 8/21)
Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung
berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese
regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren
Einzelvertretungsberechtigten. (Amtlicher Leitsatz)
Es gibt im deutschen Recht keine „automatische“ Vertretung Volljähriger durch Ehepartner oder die eigenen Kinder. Wollen Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden, müssen Sie selbst aktiv werden und einer -besser- mehreren Personen Ihres Vertrauens umfassend für die Vermögens- und Personensorge Vollmacht erteilen.
Das Grundverhältnis regelt im Innenverhältnis, wann Ihr Bevollmächtigter für Sie handeln darf und bei mehreren in welcher Reihenfolge. Diese Absprachen gehören aus Gründen der Rechtsklarheit nicht in die Vollmacht, sondern in eine separate Vereinbarung, in der auch z.B. eine Vergütung geregelt werden kann.
Wenn Sie niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen oder es niemanden gibt, dann können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wie bei einer vom Gericht angeordneten Betreuung diese geführt werden soll; hierzu gehört u.a. die Arzt-/Krankenhauswahl oder die Fortführung/Kündigung von Verträgen.
In einer -notwendig- schriftlichen Patientenverfügung können Sie selbstbestimmt über die Einleitung und den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Damit werden Angehörige, Ärzte und Pflegepersonen rechtlich gebunden.
Bestimmen Sie selbst, welche Art der Bestattung Sie möchten, den Bestattungsort sowie weitere wichtige Einzelheiten, unter anderem auch den Kostenrahmen. Regelungen können zwar auch in einem Testament getroffen werden; aber aufgrund der kurzen Fristen für eine Bestattung ist eine schnelle Klärung sinnvoll.
Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder oder Dritte zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Steuerlich geht bei Kindern ein Freibetrag verloren; hier gibt es aber mit Vermächtnissen oder freiwilliger Pflichtteilszahlung, richtig umgesetzt, eine Lösung.
Ein Testament beginnt mit der Erbenbestimmung -nebst Ersatzerbe-, weil der Erbe erst einmal Eigentümer aller Nachlassgegenstände wird. "Vererben" Sie daher keine Gegenstände. Soll ein Erbe einen bestimmten Gegenstand erhalten, dann sind Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis die richtigen Instrumente.
Unmittelbar nach einem Erbfall sind viele Angelegenheiten zu regeln. Neben der Bestattung kommt es vor allem auf die Sichtung und Sicherung des Nachlasses und die Formalitäten mit Banken, Versicherungen sowie die Ablieferung eines handschriftlichen Testaments beim Nachlassgericht an.
Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 -Todeszeitpunkt- gilt in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, der nicht identisch ist mit dem gemeldeten Wohnsitz.
Zu Lebzeiten werden häufig den Kindern und Enkelkindern Vermögenswerte, zumeist in Form von Geld, zugewandt. Später entbrennt dann ohne Vereinbarung oft Streit über die Anrechnung "aufs Erbe". Für die Pflichtteilsberechnung bedeutet eine Schenkung zudem: pro Jahr werden ein Zehntel "abgeschmolzen".